§ 12 Vbg. GL

Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Selbständige Anträge von Abgeordneten sind solche, die sich nicht auf einen bereits in Beratung stehenden Gegenstand, ausgenommen einen nach § 10 Abs. 1 litfit. fg, beziehen. Sie müssen dem Präsidenten schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form übergeben werden und mit Einrechnung des Antragstellers von mindestens zwei Abgeordneten unterzeichnet sein. Ein nicht in schriftlicher Form eingebrachter Antrag muss die elektronische Signatur der unterzeichnenden Abgeordneten tragen. Jedem selbständigen Antrag kann eine Begründung beigefügt werden.

(2) Der Präsident hat bei nicht genügend unterstützten Anträgen nach Bekanntgabe ihres wesentlichen Inhaltes in der Sitzung des Landtages die Unterstützungsfrage zu stellen.

(3) Ein selbständiger Antrag kann nur verhandelt werden, wenn er den Abgeordneten wenigstens einen Tag früher schriftlich zugestellt wurde. Eine Übermittlung per E-Mail ist ausreichend. Ob auch eine allfällige Begründung zuzustellen ist, hat der Präsident zu entscheiden.

(4) Hat ein AusschußAusschuss die Vorberatung eines selbständigen Antrages nicht binnen sechs Monaten nach seiner Zuweisung begonnen, so kann vom Antragsteller bzw. von den Antragstellern binnen weiterer sechs Monate verlangt werden, daßdass die Vorberatung innerhalb von zehn Wochen nach der Übergabe des Verlangens aufgenommen wird. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten schriftlich zu übergeben, der hievon dem Obmann des Ausschusses Mitteilung macht.

(5) Selbständige Anträge können von jedem Abgeordneten jener Landtagsfraktion, der der Antragsteller angehört, bis zum Beginn der Abstimmung im AusschußAusschuss zurückgezogen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007, 40/2014

Stand vor dem 17.07.2014

In Kraft vom 01.10.2007 bis 17.07.2014

(1) Selbständige Anträge von Abgeordneten sind solche, die sich nicht auf einen bereits in Beratung stehenden Gegenstand, ausgenommen einen nach § 10 Abs. 1 litfit. fg, beziehen. Sie müssen dem Präsidenten schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form übergeben werden und mit Einrechnung des Antragstellers von mindestens zwei Abgeordneten unterzeichnet sein. Ein nicht in schriftlicher Form eingebrachter Antrag muss die elektronische Signatur der unterzeichnenden Abgeordneten tragen. Jedem selbständigen Antrag kann eine Begründung beigefügt werden.

(2) Der Präsident hat bei nicht genügend unterstützten Anträgen nach Bekanntgabe ihres wesentlichen Inhaltes in der Sitzung des Landtages die Unterstützungsfrage zu stellen.

(3) Ein selbständiger Antrag kann nur verhandelt werden, wenn er den Abgeordneten wenigstens einen Tag früher schriftlich zugestellt wurde. Eine Übermittlung per E-Mail ist ausreichend. Ob auch eine allfällige Begründung zuzustellen ist, hat der Präsident zu entscheiden.

(4) Hat ein AusschußAusschuss die Vorberatung eines selbständigen Antrages nicht binnen sechs Monaten nach seiner Zuweisung begonnen, so kann vom Antragsteller bzw. von den Antragstellern binnen weiterer sechs Monate verlangt werden, daßdass die Vorberatung innerhalb von zehn Wochen nach der Übergabe des Verlangens aufgenommen wird. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten schriftlich zu übergeben, der hievon dem Obmann des Ausschusses Mitteilung macht.

(5) Selbständige Anträge können von jedem Abgeordneten jener Landtagsfraktion, der der Antragsteller angehört, bis zum Beginn der Abstimmung im AusschußAusschuss zurückgezogen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007, 40/2014

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