§ 52a K-BSG Kommission für Pflichtschulen

Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 112 Abs. 1 Z 4 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes hinsichtlich der Landeslehrer an öffentlichen Pflichtschulen obliegt einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Kommission für Landeslehrer an Pflichtschulen (Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission). Die Kanzleigeschäfte der Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(3) Die Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission besteht aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern:

a)

als ständige Mitglieder gehören der Kommission an:

1.

ein rechtskundiger Bediensteter des Landes als Vorsitzender,

2.

ein Mitglied, das die Reifeprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt der Fachrichtung Hochbau abgelegt oder ein entsprechendes Studium abgeschlossen hat,

3.

ein Mitglied, das das Studium der Medizin abgeschlossen hat und eine Ausbildung oder Erfahrung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin aufweist;

b)

als im Einzelfall entsendetes Mitglied, je nach Art der Schule, ein vom Zentralausschuss für allgemeinbildende Pflichtschulen oder ein vom Zentralausschuss für Landeslehrer an Berufsschulen zu entsendender Vertreter.

(4) Die ständigen Mitglieder der Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Mitglieder der Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission bleiben nach Ablauf ihrer Funktionsperiode solange im Amt, bis die neuen Mitglieder bestellt worden sind.

(5) § 45 Abs. 4 bis 10 sowie § 46 Abs. 3 und 5 sind anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 112 Abs. 1 Z 4 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes hinsichtlich der Landeslehrer an öffentlichen Pflichtschulen obliegt einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Kommission für Landeslehrer an Pflichtschulen (Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission). Die Kanzleigeschäfte der Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(3) Die Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission besteht aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern:

a)

als ständige Mitglieder gehören der Kommission an:

1.

ein rechtskundiger Bediensteter des Landes als Vorsitzender,

2.

ein Mitglied, das die Reifeprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt der Fachrichtung Hochbau abgelegt oder ein entsprechendes Studium abgeschlossen hat,

3.

ein Mitglied, das das Studium der Medizin abgeschlossen hat und eine Ausbildung oder Erfahrung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin aufweist;

b)

als im Einzelfall entsendetes Mitglied, je nach Art der Schule, ein vom Zentralausschuss für allgemeinbildende Pflichtschulen oder ein vom Zentralausschuss für Landeslehrer an Berufsschulen zu entsendender Vertreter.

(4) Die ständigen Mitglieder der Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Mitglieder der Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission bleiben nach Ablauf ihrer Funktionsperiode solange im Amt, bis die neuen Mitglieder bestellt worden sind.

(5) § 45 Abs. 4 bis 10 sowie § 46 Abs. 3 und 5 sind anzuwenden.

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