§ 52b K-BSG Kommission für land- und forstwirtschaft­liche Berufs- und Fachschulen

Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 119b Abs. 1 Z 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer in öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und den dazugehörigen Schülerheimen obliegt einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Kommission für Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen (Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission). Die Kanzleigeschäfte der Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

(2) Die Mitglieder der Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission besteht aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern:

a)

als ständige Mitglieder gehören der Kommission an:

1.

ein rechtskundiger Bediensteter des Landes als Vorsitzender,

2.

ein Mitglied, das die Reifeprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt der Fachrichtung Hochbau abgelegt oder ein entsprechendes Studium abgeschlossen hat,

3.

ein Mitglied, das das Studium der Medizin abgeschlossen hat und eine Ausbildung oder Erfahrung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin aufweist;

b)

als im Einzelfall entsendetes Mitglied ein vom Zentralausschuss für Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu entsendender Vertreter.

(4) Die ständigen Mitglieder der Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Mitglieder der Bedienstetenschutzkommission bleiben nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder bestellt worden sind.

(5) § 45 Abs. 4 bis 10 sowie § 46 Abs. 3 und 5 sind anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 119b Abs. 1 Z 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer in öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und den dazugehörigen Schülerheimen obliegt einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Kommission für Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen (Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission). Die Kanzleigeschäfte der Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

(2) Die Mitglieder der Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission besteht aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern:

a)

als ständige Mitglieder gehören der Kommission an:

1.

ein rechtskundiger Bediensteter des Landes als Vorsitzender,

2.

ein Mitglied, das die Reifeprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt der Fachrichtung Hochbau abgelegt oder ein entsprechendes Studium abgeschlossen hat,

3.

ein Mitglied, das das Studium der Medizin abgeschlossen hat und eine Ausbildung oder Erfahrung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin aufweist;

b)

als im Einzelfall entsendetes Mitglied ein vom Zentralausschuss für Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu entsendender Vertreter.

(4) Die ständigen Mitglieder der Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Mitglieder der Bedienstetenschutzkommission bleiben nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder bestellt worden sind.

(5) § 45 Abs. 4 bis 10 sowie § 46 Abs. 3 und 5 sind anzuwenden.

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