§ 53 K-BSG

Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2005 bis 31.12.9999

VI. Abschnitt

Durchführungsbestimmungen

§ 53

Durchführungsbestimmungen, Ausnahmen

 

(1) Vor Erlassung der gemäß §§ 18, 20, 22, 25, 31, 35, 39 und 42 Abs 6 dieses Gesetzes vorgesehenen Verordnungen ist die Zentralpersonalvertretung zu hören.

 

(2) In den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen können Abweichungen von den in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen geregelt werden, wenn diese Abweichungen aus wichtigen dienstlichen Gründen oder, weil die Einhaltung dieser Anforderungen einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand mit sich bringen würde, erforderlich sind, die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten auf andere Weise gewährleistet sind und diesen Abweichungen Umsetzungserfordernisse im Hinblick auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenzustehen.

 

(3) Die Landesregierung darf im Einzelfall, nach Einholung einer Stellungnahme der Bedienstetenschutzkommission gemäß § 45 und nach Anhörung der Zentralpersonalvertretung, bei Vorliegen besonderer Umstände genehmigen, dass ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen der nach Abs 1 und 2 erlassenen Verordnungen abgewichen wird. Hinsichtlich der Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände steht dieses Recht dem Bürgermeister oder dem an seine Stelle tretenden Organ des Gemeindeverbandes nach Anhörung der Personalvertretung und der Kommissionen gemäß §§ 50 oder 51 zu.

 

(4) Die Voraussetzungen im Sinne des Abs 3 liegen insbesondere vor, wenn

a)

diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und

b)

nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten auch bei Genehmigung der Ausnahme gewährleistet sind und dass durch eine andere vom Dienstgeber vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmung dieser Verordnung.

 

(5) Ausnahmen nach Abs 3 können befristet oder unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Erreichung der in Abs 4 lit b genannten Zielsetzungen erforderlich ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2005 bis 31.12.9999

VI. Abschnitt

Durchführungsbestimmungen

§ 53

Durchführungsbestimmungen, Ausnahmen

 

(1) Vor Erlassung der gemäß §§ 18, 20, 22, 25, 31, 35, 39 und 42 Abs 6 dieses Gesetzes vorgesehenen Verordnungen ist die Zentralpersonalvertretung zu hören.

 

(2) In den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen können Abweichungen von den in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen geregelt werden, wenn diese Abweichungen aus wichtigen dienstlichen Gründen oder, weil die Einhaltung dieser Anforderungen einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand mit sich bringen würde, erforderlich sind, die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten auf andere Weise gewährleistet sind und diesen Abweichungen Umsetzungserfordernisse im Hinblick auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenzustehen.

 

(3) Die Landesregierung darf im Einzelfall, nach Einholung einer Stellungnahme der Bedienstetenschutzkommission gemäß § 45 und nach Anhörung der Zentralpersonalvertretung, bei Vorliegen besonderer Umstände genehmigen, dass ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen der nach Abs 1 und 2 erlassenen Verordnungen abgewichen wird. Hinsichtlich der Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände steht dieses Recht dem Bürgermeister oder dem an seine Stelle tretenden Organ des Gemeindeverbandes nach Anhörung der Personalvertretung und der Kommissionen gemäß §§ 50 oder 51 zu.

 

(4) Die Voraussetzungen im Sinne des Abs 3 liegen insbesondere vor, wenn

a)

diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und

b)

nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten auch bei Genehmigung der Ausnahme gewährleistet sind und dass durch eine andere vom Dienstgeber vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmung dieser Verordnung.

 

(5) Ausnahmen nach Abs 3 können befristet oder unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Erreichung der in Abs 4 lit b genannten Zielsetzungen erforderlich ist.

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