§ 15 Vbg. GL

Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2014 bis 31.12.9999
§ 15*)
Präsident

(1) Der Präsident ist der Vertreter des Landtages nach außen.

(2) Der Präsident hat, unbeschadet der ihm nach anderen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben, darüber zu wachen, daßdass die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die dem Landtag obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen, für die jährlich im Voraus ein vorläufiger Arbeitsplan festzulegen ist, ohne unnötigen Aufschub durchgeführt werden. Er hat die Geschäftsordnung zu handhaben, auf ihre Einhaltung zu achten und für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in den Sitzungen des Landtages zu sorgen. Der Präsident hat in den Räumen des Landtages das Hausrecht auszuüben. Er kann diesbezügliche Regelungen nach Beratung im erweiterten Präsidium in einer Hausordnung erlassen.

(3) Der Präsident hat aus dem von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Personal den Leiter der Landtagsdirektion und dessen Vertreter zu bestellen. Dem Präsidenten steht das oberste Weisungsrecht in sachlicher Hinsicht gegenüber dem Personal der LandtagskanzleiLandtagsdirektion zu.

(4) Der Präsident hat das Recht der Eröffnung und Zuteilung aller an den Landtag gelangenden Eingaben.

(5) Erledigungen, die vom Landtag ausgehen, sind vom Präsidenten zu genehmigen, sofern dieser nicht die Genehmigung dem Leiter der Landtagsdirektion übertragen hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007, 40/2014

Stand vor dem 17.07.2014

In Kraft vom 01.10.2007 bis 17.07.2014
§ 15*)
Präsident

(1) Der Präsident ist der Vertreter des Landtages nach außen.

(2) Der Präsident hat, unbeschadet der ihm nach anderen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben, darüber zu wachen, daßdass die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die dem Landtag obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen, für die jährlich im Voraus ein vorläufiger Arbeitsplan festzulegen ist, ohne unnötigen Aufschub durchgeführt werden. Er hat die Geschäftsordnung zu handhaben, auf ihre Einhaltung zu achten und für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in den Sitzungen des Landtages zu sorgen. Der Präsident hat in den Räumen des Landtages das Hausrecht auszuüben. Er kann diesbezügliche Regelungen nach Beratung im erweiterten Präsidium in einer Hausordnung erlassen.

(3) Der Präsident hat aus dem von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Personal den Leiter der Landtagsdirektion und dessen Vertreter zu bestellen. Dem Präsidenten steht das oberste Weisungsrecht in sachlicher Hinsicht gegenüber dem Personal der LandtagskanzleiLandtagsdirektion zu.

(4) Der Präsident hat das Recht der Eröffnung und Zuteilung aller an den Landtag gelangenden Eingaben.

(5) Erledigungen, die vom Landtag ausgehen, sind vom Präsidenten zu genehmigen, sofern dieser nicht die Genehmigung dem Leiter der Landtagsdirektion übertragen hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007, 40/2014

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