§ 19 Vbg. GL

Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999

(1) Die LandtagskanzleiLandtagsdirektion ist die Geschäftsstelle des Landtages, seiner Ausschüsse, des Präsidenten, des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums. Sie hatZu ihren Aufgaben zählen insbesondere die Drucklegung (Vervielfältigung) der Beratungsunterlagen zu veranlassen, die Sitzungsberichte herzustellen, Zustellungen an Abgeordnete zu bewirken, Geschäftsstücke in Empfang zu nehmen, die amtlichen Lichtbildausweise auszustellen und die sachlichen Einrichtungen zu verwalten sowie Zahlungen für Ausgaben des Landtages anzuweisen.

a)

Bereitstellung und Weiterleitung der Beratungsunterlagen,

b)

Herstellung der Sitzungsberichte,

c)

Dokumentation der Aufgaben und der Tätigkeit des Landtages,

d)

Wahrnehmung des Schriftverkehrs und des Zahlungsverkehrs sowie die

e)

Verwaltung der Sachmittel.

(2) Die Leitung der LandtagskanzleiLandtagsdirektion obliegt, unbeschadet des Weisungsrechtes des Präsidenten (§ 15 Abs. 3), dem Leiter der LandtagskanzleiLandtagsdirektor.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/2007

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 01.05.1973 bis 30.09.2007

(1) Die LandtagskanzleiLandtagsdirektion ist die Geschäftsstelle des Landtages, seiner Ausschüsse, des Präsidenten, des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums. Sie hatZu ihren Aufgaben zählen insbesondere die Drucklegung (Vervielfältigung) der Beratungsunterlagen zu veranlassen, die Sitzungsberichte herzustellen, Zustellungen an Abgeordnete zu bewirken, Geschäftsstücke in Empfang zu nehmen, die amtlichen Lichtbildausweise auszustellen und die sachlichen Einrichtungen zu verwalten sowie Zahlungen für Ausgaben des Landtages anzuweisen.

a)

Bereitstellung und Weiterleitung der Beratungsunterlagen,

b)

Herstellung der Sitzungsberichte,

c)

Dokumentation der Aufgaben und der Tätigkeit des Landtages,

d)

Wahrnehmung des Schriftverkehrs und des Zahlungsverkehrs sowie die

e)

Verwaltung der Sachmittel.

(2) Die Leitung der LandtagskanzleiLandtagsdirektion obliegt, unbeschadet des Weisungsrechtes des Präsidenten (§ 15 Abs. 3), dem Leiter der LandtagskanzleiLandtagsdirektor.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/2007

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