§ 33 Vbg. GL

Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999

(1) Außer den Abgeordneten können an einer Sitzung des Landtages die Mitglieder der Landesregierung und vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 auch der Landesamtsdirektor sowie der Leiter der LandtagskanzleiLandtagsdirektion teilnehmen.

(2) Der Landesamtsdirektor und der Leiter der LandtagskanzleiLandtagsdirektion können durch BeschlußBeschluss des Landtages von der Teilnahme an vertraulichen Sitzungen ausgeschlossen werden.

(3) Der Landesvolksanwalt ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an Sitzungen des Landtages, in denen Berichte des Landesvolksanwaltes behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen. Dasselbe gilt für den Direktor des Landes-Rechnungshofes bezüglich Sitzungen des Landtages, in denen Berichte des Landes-Rechnungshofes behandelt werden.

(4) Der Landtag kann die Beiziehung von Sachverständigen, Auskunftspersonen oder Interessenvertretern beschließen. In diesem Falle hat der Präsident das Erforderliche zu veranlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 24/1999, 55/2007

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 19.05.1999 bis 30.09.2007

(1) Außer den Abgeordneten können an einer Sitzung des Landtages die Mitglieder der Landesregierung und vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 auch der Landesamtsdirektor sowie der Leiter der LandtagskanzleiLandtagsdirektion teilnehmen.

(2) Der Landesamtsdirektor und der Leiter der LandtagskanzleiLandtagsdirektion können durch BeschlußBeschluss des Landtages von der Teilnahme an vertraulichen Sitzungen ausgeschlossen werden.

(3) Der Landesvolksanwalt ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an Sitzungen des Landtages, in denen Berichte des Landesvolksanwaltes behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen. Dasselbe gilt für den Direktor des Landes-Rechnungshofes bezüglich Sitzungen des Landtages, in denen Berichte des Landes-Rechnungshofes behandelt werden.

(4) Der Landtag kann die Beiziehung von Sachverständigen, Auskunftspersonen oder Interessenvertretern beschließen. In diesem Falle hat der Präsident das Erforderliche zu veranlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 24/1999, 55/2007

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten