§ 1 K-WG (weggefallen)

Kärntner Weinbaugesetz 2005 - K-WG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2020 bis 31.12.9999
§ 1 K-WG

Ziel

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Voraussetzungen für einen auf Qualität ausgerichteten Weinbau in Kärnten zu schaffen und zu erhalten seit 14.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 14.12.2020

In Kraft vom 01.03.2006 bis 14.12.2020
§ 1 K-WG

Ziel

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Voraussetzungen für einen auf Qualität ausgerichteten Weinbau in Kärnten zu schaffen und zu erhalten seit 14.12.2020 weggefallen.

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