§ 2 K-WG (weggefallen)

Kärntner Weinbaugesetz 2005 - K-WG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2020 bis 31.12.9999
§ 2 K-WG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Weingarten:

a)

eine Grundfläche im Ausmaß von über 500 m2, die zur Erzeugung von Kelter- oder Tafeltrauben (Ertragsweingarten) mit mindestens einer Weinrebe pro 6 m2 bepflanzt ist;

b)

eine Grundfläche von weniger als 500 m2, wenn die Weinbautreibenden mehrere Grundflächen zur Erzeugung von Kelter- oder Tafeltrauben bewirtschaften und diese zusammen 500 m2 überschreiten;

2.

Weinbautreibender: jede Person oder Personenmehrheit, die einen oder mehrere Weingärten (Z 1) auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet;

3.

Pflanzen: das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes für die Erzeugung von Rebvermehrungsgut;

4.

Pflanzungsrecht: das Recht, auf Grund eines Neuanpflanzungsrechtes, eines Wiederbepflanzungsrechtes, eines aus einer Reserve erteilten Pflanzungsrechtes oder eines neu geschaffenen Pflanzungsrechtes gemäß den Bestimmungen der Artikel 3, 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl Nr L 179 vom 14. Juli 1999) Reben anzupflanzen;

5.

Nachpflanzen: das Pflanzen von Weinreben auf demselben Standort, wenn Reben ausgefallen sind;

6.

Roden: die vollständige Beseitigung der Rebstöcke auf einem Grundstück;

7.

Weinjahr: Wirtschaftsjahr für den Weinbau, das am 1. August jeden Jahres beginnt und am 31. Juli des Folgejahres endet.

seit 14.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 14.12.2020

In Kraft vom 01.03.2006 bis 14.12.2020
§ 2 K-WG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Weingarten:

a)

eine Grundfläche im Ausmaß von über 500 m2, die zur Erzeugung von Kelter- oder Tafeltrauben (Ertragsweingarten) mit mindestens einer Weinrebe pro 6 m2 bepflanzt ist;

b)

eine Grundfläche von weniger als 500 m2, wenn die Weinbautreibenden mehrere Grundflächen zur Erzeugung von Kelter- oder Tafeltrauben bewirtschaften und diese zusammen 500 m2 überschreiten;

2.

Weinbautreibender: jede Person oder Personenmehrheit, die einen oder mehrere Weingärten (Z 1) auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet;

3.

Pflanzen: das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes für die Erzeugung von Rebvermehrungsgut;

4.

Pflanzungsrecht: das Recht, auf Grund eines Neuanpflanzungsrechtes, eines Wiederbepflanzungsrechtes, eines aus einer Reserve erteilten Pflanzungsrechtes oder eines neu geschaffenen Pflanzungsrechtes gemäß den Bestimmungen der Artikel 3, 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl Nr L 179 vom 14. Juli 1999) Reben anzupflanzen;

5.

Nachpflanzen: das Pflanzen von Weinreben auf demselben Standort, wenn Reben ausgefallen sind;

6.

Roden: die vollständige Beseitigung der Rebstöcke auf einem Grundstück;

7.

Weinjahr: Wirtschaftsjahr für den Weinbau, das am 1. August jeden Jahres beginnt und am 31. Juli des Folgejahres endet.

seit 14.12.2020 weggefallen.

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