§ 35 Vbg. GL

Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Tagesordnung für die Sitzungen des Landtages hat der Präsident festzusetzen. Dabei hat er, ausgenommen bei der ersten Sitzung (§ 1) oder wenn eine Sitzung gemäß § 34 auf Verlangen einzuberufen ist, folgende Reihenfolge zu beachten:

a)

Aktuelle Stunde (§ 36a);

b)

zu beratende Gesetzesvorschläge und Staatsrechtliche Vereinbarungen gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes;

c)

Besprechung von bis zu vier als dringlich namhaft gemachten Anfragen (§ 54);

d)

Berichte des Rechnungshofes und Landes-Rechnungshofes;

e)

Beratungsgegenstände, die nicht unter eine der anderen Literae fallen;

f)

Anfragen, ausgenommen jene gemäß lit. c;

g)

Zuweisungen von Beratungsgegenständen an die Ausschüsse (§ 37).

(2) Als erster Beratungsgegenstand ist die Aktuelle Stunde (§ 36a) festzusetzen. Der folgende Tagesordnungspunkt bildet entweder die Beratung eines GesetzesvorschlagsSind in einer Sitzung ein Gelöbnis zu leisten, Wahlen abzuhalten oder einer Staatsrechtlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes, sofern solche dem Landtag vorliegen, oder des Rechenschaftsberichtes oder des Voranschlagsder Voranschlag für den Landeshaushalt bzw. Im Anschluss daran hat eine Anfragebesprechung von zwei als dringlich namhaft gemachten Anfragender Rechnungsabschluss und der Rechenschaftsbericht zu erfolgen (§ 54). Die übrigen Anfragenberaten, sind am Endedafür sowie für damit zusammenhängende Beratungsgegenstände eigene Tagesordnungspunkte vorzusehen und diese in der Tagesordnung, vor der Zuweisung der Beratungsgegenstände an die Ausschüsse, zu behandelngenannten Reihenfolge den lit. a bis g des Abs. 1 voranzustellen.

(3) DieNach Anhörung des Erweiterten Präsidiums kann der Präsident aus wichtigen Gründen eine von den Abs. 1 und 2 abweichende Reihenfolge der Behandlung der Tagesordnungspunkte kann nach Festsetzung der Tagesordnung nurmehr auf Grund eines ohne Debatte zu fassenden Landtagsbeschlusses geändert werdenfestlegen.

(4) Der Bericht eines Untersuchungsausschusses ist nach seinem Einlangen ohne unnötigen Aufschub in die Tagesordnung der folgenden Landtagssitzung aufzunehmen.

(5) Beratungsgegenstände, die nicht auf der bekanntgegebenen Tagesordnung (§ 34 Abs. 2) stehen, können nur dann behandeltin die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn dies der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt. Solche Beratungsgegenstände dürfen erst am SchlusseSchluss der Sitzung behandelt werden.

(56) Die Reihenfolge der Behandlung der bekanntgegebenen Tagesordnungspunkte (§ 34 Abs. 2) kann nur mehr im Landtag auf Grund eines ohne Debatte zu fassenden Landtagsbeschlusses geändert werden.

(7) Vor Erledigung der Tagesordnung kann eine Sitzung nur durch BeschlußBeschluss des Landtages beendet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007, 40/2014

Stand vor dem 17.07.2014

In Kraft vom 01.10.2007 bis 17.07.2014

(1) Die Tagesordnung für die Sitzungen des Landtages hat der Präsident festzusetzen. Dabei hat er, ausgenommen bei der ersten Sitzung (§ 1) oder wenn eine Sitzung gemäß § 34 auf Verlangen einzuberufen ist, folgende Reihenfolge zu beachten:

a)

Aktuelle Stunde (§ 36a);

b)

zu beratende Gesetzesvorschläge und Staatsrechtliche Vereinbarungen gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes;

c)

Besprechung von bis zu vier als dringlich namhaft gemachten Anfragen (§ 54);

d)

Berichte des Rechnungshofes und Landes-Rechnungshofes;

e)

Beratungsgegenstände, die nicht unter eine der anderen Literae fallen;

f)

Anfragen, ausgenommen jene gemäß lit. c;

g)

Zuweisungen von Beratungsgegenständen an die Ausschüsse (§ 37).

(2) Als erster Beratungsgegenstand ist die Aktuelle Stunde (§ 36a) festzusetzen. Der folgende Tagesordnungspunkt bildet entweder die Beratung eines GesetzesvorschlagsSind in einer Sitzung ein Gelöbnis zu leisten, Wahlen abzuhalten oder einer Staatsrechtlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes, sofern solche dem Landtag vorliegen, oder des Rechenschaftsberichtes oder des Voranschlagsder Voranschlag für den Landeshaushalt bzw. Im Anschluss daran hat eine Anfragebesprechung von zwei als dringlich namhaft gemachten Anfragender Rechnungsabschluss und der Rechenschaftsbericht zu erfolgen (§ 54). Die übrigen Anfragenberaten, sind am Endedafür sowie für damit zusammenhängende Beratungsgegenstände eigene Tagesordnungspunkte vorzusehen und diese in der Tagesordnung, vor der Zuweisung der Beratungsgegenstände an die Ausschüsse, zu behandelngenannten Reihenfolge den lit. a bis g des Abs. 1 voranzustellen.

(3) DieNach Anhörung des Erweiterten Präsidiums kann der Präsident aus wichtigen Gründen eine von den Abs. 1 und 2 abweichende Reihenfolge der Behandlung der Tagesordnungspunkte kann nach Festsetzung der Tagesordnung nurmehr auf Grund eines ohne Debatte zu fassenden Landtagsbeschlusses geändert werdenfestlegen.

(4) Der Bericht eines Untersuchungsausschusses ist nach seinem Einlangen ohne unnötigen Aufschub in die Tagesordnung der folgenden Landtagssitzung aufzunehmen.

(5) Beratungsgegenstände, die nicht auf der bekanntgegebenen Tagesordnung (§ 34 Abs. 2) stehen, können nur dann behandeltin die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn dies der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt. Solche Beratungsgegenstände dürfen erst am SchlusseSchluss der Sitzung behandelt werden.

(56) Die Reihenfolge der Behandlung der bekanntgegebenen Tagesordnungspunkte (§ 34 Abs. 2) kann nur mehr im Landtag auf Grund eines ohne Debatte zu fassenden Landtagsbeschlusses geändert werden.

(7) Vor Erledigung der Tagesordnung kann eine Sitzung nur durch BeschlußBeschluss des Landtages beendet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007, 40/2014

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