§ 3 K-WG (weggefallen)

Kärntner Weinbaugesetz 2005 - K-WG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2020 bis 31.12.9999
Neuanpflanzungsrechte bestehen

a)

für Flächen, deren Wein oder Weinerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch durch den Weinbauern und dessen Angehörige bestimmt sind;

b)

für Versuchszwecke (§ 7 Abs. 2);

c)

zur Anlage eines Bestands für die Gewinnung von Rebvermehrungsgut (§ 8).

§ 3 K-WG seit 14.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 14.12.2020

In Kraft vom 01.09.2012 bis 14.12.2020
Neuanpflanzungsrechte bestehen

a)

für Flächen, deren Wein oder Weinerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch durch den Weinbauern und dessen Angehörige bestimmt sind;

b)

für Versuchszwecke (§ 7 Abs. 2);

c)

zur Anlage eines Bestands für die Gewinnung von Rebvermehrungsgut (§ 8).

§ 3 K-WG seit 14.12.2020 weggefallen.

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