§ 4 K-WG (weggefallen)

Kärntner Weinbaugesetz 2005 - K-WG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Weinbautreibende muss die Neuanlage von Weingärten auf Flächen, die nicht im Landesweinbaukataster enthalten sind, beantragen, sofern deren Wein oder Weinerzeugnisse nicht ausschließlich zu seinem Verbrauch oder dem seiner Angehörigen bestimmt sind§ 4 K-WG seit 14.12.2020 weggefallen. Die Behörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn die Lage der hierfür vorgesehenen Flächen für den Weinbau geeignet ist und ein Pflanzungsrecht (§ 1 Z 4) zur Verfügung steht.

(2) Als für den Weinbau nicht geeignete Lagen gelten insbesondere Nord-, Nordwest- und Nordosthänge sowie Standorte, die frostgefährdet sind oder wegen ihrer Höhenlage nicht der Zielsetzung dieses Gesetzes entsprechen.

(3) Der Weinbautreibende muss der Behörde die Pflanzung zur Neuanlage von Weingärten auf bewilligten Flächen, die nicht im Landesweinbaukataster enthalten sind, innerhalb von sechs Wochen nach der Pflanzung melden. Dabei sind die gemäß § 10 Abs. 2 erforderlichen Daten und personenbezogene Daten zu übermitteln.

(4) Das Nachpflanzen und eine Bewässerung der Grundflächen zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung sind zulässig.

Stand vor dem 14.12.2020

In Kraft vom 01.12.2018 bis 14.12.2020
(1) Der Weinbautreibende muss die Neuanlage von Weingärten auf Flächen, die nicht im Landesweinbaukataster enthalten sind, beantragen, sofern deren Wein oder Weinerzeugnisse nicht ausschließlich zu seinem Verbrauch oder dem seiner Angehörigen bestimmt sind§ 4 K-WG seit 14.12.2020 weggefallen. Die Behörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn die Lage der hierfür vorgesehenen Flächen für den Weinbau geeignet ist und ein Pflanzungsrecht (§ 1 Z 4) zur Verfügung steht.

(2) Als für den Weinbau nicht geeignete Lagen gelten insbesondere Nord-, Nordwest- und Nordosthänge sowie Standorte, die frostgefährdet sind oder wegen ihrer Höhenlage nicht der Zielsetzung dieses Gesetzes entsprechen.

(3) Der Weinbautreibende muss der Behörde die Pflanzung zur Neuanlage von Weingärten auf bewilligten Flächen, die nicht im Landesweinbaukataster enthalten sind, innerhalb von sechs Wochen nach der Pflanzung melden. Dabei sind die gemäß § 10 Abs. 2 erforderlichen Daten und personenbezogene Daten zu übermitteln.

(4) Das Nachpflanzen und eine Bewässerung der Grundflächen zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung sind zulässig.

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