§ 5 K-WG (weggefallen)

Kärntner Weinbaugesetz 2005 - K-WG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2020 bis 31.12.9999
§ 5 K-WG

Wiederbepflanzung

(1) Ein Wiederbepflanzungsrecht hat ein Weinbautreibender, der eine rechtmäßig bestehende Rebfläche nachweislich rodet seit 14.12.2020 weggefallen. Die erfolgte Rodung hat der Weinbautreibende der Behörde innerhalb von sechs Wochen zu melden.

(2) Das Wiederbepflanzungsrecht erstreckt sich

a)

auf die gerodete Fläche oder

b)

auf eine dieser Fläche gleichwertige Fläche, die im Landesweinbaukataster verzeichnet ist.

Der Weinbautreibende hat Wiederbepflanzungen auf einer Fläche, die im Landesweinbaukataster nicht verzeichnet ist, zu beantragen; die Behörde hat solche Wiederbepflanzungen zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen für die Neuanlage von Weingärten (§ 4) vorliegen. Der Übergang des Wiederbepflanzungsrechts auf einen anderen Betrieb nach Art. 4 Abs 4 der Verordnung (EG) Nr 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl Nr L 179 vom 14. Juli 1999) muss vom Weinbautreibenden beantragt werden und ist überdies nur dann zu bewilligen, wenn es zu keinem Gesamtanstieg des Produktionspotentials kommt.

(3) Wiederbepflanzungsrechte sind vor Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres auszuüben.

Stand vor dem 14.12.2020

In Kraft vom 01.03.2006 bis 14.12.2020
§ 5 K-WG

Wiederbepflanzung

(1) Ein Wiederbepflanzungsrecht hat ein Weinbautreibender, der eine rechtmäßig bestehende Rebfläche nachweislich rodet seit 14.12.2020 weggefallen. Die erfolgte Rodung hat der Weinbautreibende der Behörde innerhalb von sechs Wochen zu melden.

(2) Das Wiederbepflanzungsrecht erstreckt sich

a)

auf die gerodete Fläche oder

b)

auf eine dieser Fläche gleichwertige Fläche, die im Landesweinbaukataster verzeichnet ist.

Der Weinbautreibende hat Wiederbepflanzungen auf einer Fläche, die im Landesweinbaukataster nicht verzeichnet ist, zu beantragen; die Behörde hat solche Wiederbepflanzungen zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen für die Neuanlage von Weingärten (§ 4) vorliegen. Der Übergang des Wiederbepflanzungsrechts auf einen anderen Betrieb nach Art. 4 Abs 4 der Verordnung (EG) Nr 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl Nr L 179 vom 14. Juli 1999) muss vom Weinbautreibenden beantragt werden und ist überdies nur dann zu bewilligen, wenn es zu keinem Gesamtanstieg des Produktionspotentials kommt.

(3) Wiederbepflanzungsrechte sind vor Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres auszuüben.

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