§ 7 K-WG (weggefallen)

Kärntner Weinbaugesetz 2005 - K-WG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Weinbautreibende muss Pflanzungen von nicht klassifizierten Rebsorten zu Versuchszwecken (Abs§ 7 K-WG seit 14.12.2020 weggefallen. 2) beantragen.

Im Antrag sind anzuführen:

a)

Ort und Größe der geplanten Pflanzung,

b)

Rebsorten,

c)

Versuchszweck und

d)

voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende des Versuches.

(2) Versuchszwecke im Sinne des Abs. 1 sind:

a)

die Prüfung der Anbaueignung einer in einem anderen Bundesland oder anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als für die Weinherstellung klassifizierten Rebsorte;

b)

die Prüfung der Anbaueignung bisher nicht klassifizierter Rebsorten;

c)

wissenschaftliche Untersuchungen;

d)

Kreuzungs- und Selektionsarbeiten;

e)

die Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut von Reben, das ausschließlich für Drittländer vorgesehen ist;

f)

die Erhaltung der genetischen Vielfalt bei Rebsorten.

(3) Die Behörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Zwecke der Pflanzung (Abs. 2) erreicht werden können, und sichergestellt ist, dass kein Vermehrungsgut an Unbefugte weitergegeben wird. Soweit es die Sicherstellung dieser Anforderungen erfordert, ist die Bewilligung an Bedingungen zu binden und mit Auflagen zu versehen.

(4) Der Weinbautreibende hat den Abschluss des Versuchs der Behörde binnen sechs Wochen zu melden. Die Pflanzungen sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Versuches zu roden, sofern die Erzeugungen daraus nicht ausschließlich für den Verbrauch durch den Weinbauern und dessen Angehörige bestimmt sind.

(5) Die Behörde hat die Versuchsanlage mindestens einmal jährlich zu überprüfen.

Stand vor dem 14.12.2020

In Kraft vom 01.09.2012 bis 14.12.2020
(1) Der Weinbautreibende muss Pflanzungen von nicht klassifizierten Rebsorten zu Versuchszwecken (Abs§ 7 K-WG seit 14.12.2020 weggefallen. 2) beantragen.

Im Antrag sind anzuführen:

a)

Ort und Größe der geplanten Pflanzung,

b)

Rebsorten,

c)

Versuchszweck und

d)

voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende des Versuches.

(2) Versuchszwecke im Sinne des Abs. 1 sind:

a)

die Prüfung der Anbaueignung einer in einem anderen Bundesland oder anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als für die Weinherstellung klassifizierten Rebsorte;

b)

die Prüfung der Anbaueignung bisher nicht klassifizierter Rebsorten;

c)

wissenschaftliche Untersuchungen;

d)

Kreuzungs- und Selektionsarbeiten;

e)

die Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut von Reben, das ausschließlich für Drittländer vorgesehen ist;

f)

die Erhaltung der genetischen Vielfalt bei Rebsorten.

(3) Die Behörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Zwecke der Pflanzung (Abs. 2) erreicht werden können, und sichergestellt ist, dass kein Vermehrungsgut an Unbefugte weitergegeben wird. Soweit es die Sicherstellung dieser Anforderungen erfordert, ist die Bewilligung an Bedingungen zu binden und mit Auflagen zu versehen.

(4) Der Weinbautreibende hat den Abschluss des Versuchs der Behörde binnen sechs Wochen zu melden. Die Pflanzungen sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Versuches zu roden, sofern die Erzeugungen daraus nicht ausschließlich für den Verbrauch durch den Weinbauern und dessen Angehörige bestimmt sind.

(5) Die Behörde hat die Versuchsanlage mindestens einmal jährlich zu überprüfen.

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