§ 8 K-WG (weggefallen)

Kärntner Weinbaugesetz 2005 - K-WG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2020 bis 31.12.9999
(1) In Vorstufen- oder Basisanlagen zur Gewinnung von Vermehrungsgut im Sinne des § 2 Z 10 § 8 K-WGund 11 Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBl Nr 418, in der Fassung BGBl I Nr 110/2002, dürfen solche Reben angepflanzt werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft für die Weinherstellung klassifiziert sind. Der Weinbautreibende muss solche Anlagen beantragen.

(2) Die Behörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn das Grundstück nach Lage und Beschaffenheit geeignet ist, hochwertiges Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Vermehrungsgut von Ertragsreben hervorzubringen. Ist beabsichtigt, die Traube aus diesen Anlagen zu Wein zu verarbeiten, müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 4 vorliegen, sofern der Wein nicht ausschließlich zum Verbrauch durch den Weinbauern und dessen Angehörige bestimmt ist.

(3) Wenn der Verwendungszweck als Vorstufen- oder Basisanlage seit 14.12.2020 weggefallen ist, ist die Anlage bis zum Ende des laufenden Weinjahres zu roden.

Stand vor dem 14.12.2020

In Kraft vom 01.09.2012 bis 14.12.2020
(1) In Vorstufen- oder Basisanlagen zur Gewinnung von Vermehrungsgut im Sinne des § 2 Z 10 § 8 K-WGund 11 Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBl Nr 418, in der Fassung BGBl I Nr 110/2002, dürfen solche Reben angepflanzt werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft für die Weinherstellung klassifiziert sind. Der Weinbautreibende muss solche Anlagen beantragen.

(2) Die Behörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn das Grundstück nach Lage und Beschaffenheit geeignet ist, hochwertiges Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Vermehrungsgut von Ertragsreben hervorzubringen. Ist beabsichtigt, die Traube aus diesen Anlagen zu Wein zu verarbeiten, müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 4 vorliegen, sofern der Wein nicht ausschließlich zum Verbrauch durch den Weinbauern und dessen Angehörige bestimmt ist.

(3) Wenn der Verwendungszweck als Vorstufen- oder Basisanlage seit 14.12.2020 weggefallen ist, ist die Anlage bis zum Ende des laufenden Weinjahres zu roden.

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