§ 10 K-WG (weggefallen)

Kärntner Weinbaugesetz 2005 - K-WG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde hat ein Verzeichnis über alle in Kärnten liegenden Weingärten zu führen (Landesweinbaukataster)§ 10 K-WG seit 14.12.2020 weggefallen.

(2) Im Landesweinbaukataster sind die Weingärten nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen:

a)

Name und Anschrift des Eigentümers der Weingartenflächen,

b)

Name und Anschrift des Weinbautreibenden,

c)

Grundstücksnummer, Einlagezahl und Katastralgemeinde, Betriebsnummer, Riede,

d)

Flächenausmaß der Grundstücke,

e)

Rebsorten und Auspflanzungsjahr,

f)

Rebenerziehungsart,

g)

Ausmaß der tatsächlichen Auspflanzungen.

(3) Die Behörde hat für jedes Weingartengrundstück die Hangneigungen nach den Neigungsklassen (Abs. 7) und die in die jeweiligen Neigungsklassen fallenden Flächen zu verzeichnen.

(4) Der Weinbautreibende hat bei der Behörde mittels Meldebogen die für die Führung des Landesweinbaukatasters erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 binnen sechs Wochen nach Zusendung des Meldebogens durch die Behörde oder nach Eintritt einer Änderung der in Abs. 2 angeführten Merkmale der Weingärten anzugeben. Bei Änderungen in den Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen ist die Meldung von demjenigen zu erstatten, der den Weingarten in Hinkunft bewirtschaften wird. Ist er nicht Eigentümer des Weingartens, ist die Meldung vom Eigentümer mit zu unterfertigen.

(5) Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs. 2 im Meldebogen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, nötigenfalls richtig zu stellen und zu ergänzen. Sind Richtigstellungen und Ergänzungen im Meldebogen erforderlich, hat die Behörde dem Weinbautreibenden die beabsichtigte Berichtigung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag des Weinbautreibenden hat die Behörde festzustellen, ob die Angaben im Meldebogen zutreffen oder ob Richtigstellungen oder Ergänzungen erforderlich sind. Der Antrag ist rechtzeitig eingebracht, wenn er innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Kenntnisnahme der beabsichtigten Berichtigung bei der Behörde gestellt wird.

(6) Die im Landesweinbaukataster enthaltenen Daten und personenbezogenen Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden. Die Daten des Landesweinbaukatasters dürfen

a)

an die zuständigen Behörden zum Zweck des Vollzuges des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 189/2013, und

b)

an Dienststellen, soweit diese zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, übermittelt werden.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung

a)

fünf Hangneigungsklassen mit jeweils gleichen Bewirtschaftungserfordernissen abgestuft nach dem Grad der Schwere der Bewirtschaftbarkeit aufgrund der Hangneigung von Weingärten festzulegen und

b)

ein Muster des Meldebogens, das die Angaben nach Abs. 2 enthält, kundzumachen.

Stand vor dem 14.12.2020

In Kraft vom 01.12.2018 bis 14.12.2020
(1) Die Behörde hat ein Verzeichnis über alle in Kärnten liegenden Weingärten zu führen (Landesweinbaukataster)§ 10 K-WG seit 14.12.2020 weggefallen.

(2) Im Landesweinbaukataster sind die Weingärten nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen:

a)

Name und Anschrift des Eigentümers der Weingartenflächen,

b)

Name und Anschrift des Weinbautreibenden,

c)

Grundstücksnummer, Einlagezahl und Katastralgemeinde, Betriebsnummer, Riede,

d)

Flächenausmaß der Grundstücke,

e)

Rebsorten und Auspflanzungsjahr,

f)

Rebenerziehungsart,

g)

Ausmaß der tatsächlichen Auspflanzungen.

(3) Die Behörde hat für jedes Weingartengrundstück die Hangneigungen nach den Neigungsklassen (Abs. 7) und die in die jeweiligen Neigungsklassen fallenden Flächen zu verzeichnen.

(4) Der Weinbautreibende hat bei der Behörde mittels Meldebogen die für die Führung des Landesweinbaukatasters erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 binnen sechs Wochen nach Zusendung des Meldebogens durch die Behörde oder nach Eintritt einer Änderung der in Abs. 2 angeführten Merkmale der Weingärten anzugeben. Bei Änderungen in den Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen ist die Meldung von demjenigen zu erstatten, der den Weingarten in Hinkunft bewirtschaften wird. Ist er nicht Eigentümer des Weingartens, ist die Meldung vom Eigentümer mit zu unterfertigen.

(5) Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs. 2 im Meldebogen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, nötigenfalls richtig zu stellen und zu ergänzen. Sind Richtigstellungen und Ergänzungen im Meldebogen erforderlich, hat die Behörde dem Weinbautreibenden die beabsichtigte Berichtigung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag des Weinbautreibenden hat die Behörde festzustellen, ob die Angaben im Meldebogen zutreffen oder ob Richtigstellungen oder Ergänzungen erforderlich sind. Der Antrag ist rechtzeitig eingebracht, wenn er innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Kenntnisnahme der beabsichtigten Berichtigung bei der Behörde gestellt wird.

(6) Die im Landesweinbaukataster enthaltenen Daten und personenbezogenen Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden. Die Daten des Landesweinbaukatasters dürfen

a)

an die zuständigen Behörden zum Zweck des Vollzuges des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 189/2013, und

b)

an Dienststellen, soweit diese zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, übermittelt werden.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung

a)

fünf Hangneigungsklassen mit jeweils gleichen Bewirtschaftungserfordernissen abgestuft nach dem Grad der Schwere der Bewirtschaftbarkeit aufgrund der Hangneigung von Weingärten festzulegen und

b)

ein Muster des Meldebogens, das die Angaben nach Abs. 2 enthält, kundzumachen.

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