§ 119 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.02.2006 bis 31.12.9999

§ 119

Urlaubsentschädigung für Vertragsbedienstete

(1) DerEntfallen (Die) Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubs endet (Urlaubsentschädigung).

(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe, der dem (der) Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wäre, wenn er (sie) diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Der Berechnung der Urlaubsentschädigung ist jeweils jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das am 31. Dezember eines jeden maßgeblichen Kalenderjahres bzw. zum Zeitpunkt des Ausscheidens des (der) Vertragsbediensteten aus dem Gemeindedienst bestanden hat.

(3) Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubs während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß den §§ 15h und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach denAnm: §§ 8 LGBl. Nr. 13/2006und 8a Väter-Karenzgesetz durch)

1.

Entlassung ohne Verschulden des (der) Vertragsbediensteten oder

2.

begründeten vorzeitigen Austritt des (der) Vertragsbediensteten oder

3.

Kündigung durch den Dienstgeber oder

4.

einvernehmliche Auflösung,

so ist abweichend vom Abs. 2 der Berechnung der Urlaubsentschädigung jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Urlaubsjahr, in dem der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, für den (die) Vertragsbedienstete(n) überwiegend maßgebend war.

(4) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn

1.

der (die) Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur selben Gemeinde übernommen wird oder

2.

der (die) Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 26 Abs. 5) oder

3.

den (die) Vertragsbedienstete(n) ein Verschulden an der Entlassung (§ 26 Abs. 2) trifft oder

4.

das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahrs durch einvernehmliche Auflösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des (der) Vertragsbediensteten endet.

(5) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht ferner nicht, wenn das Dienstverhältnis noch nicht ein Jahr gedauert hat.

Stand vor dem 09.02.2006

In Kraft vom 01.07.2002 bis 09.02.2006

§ 119

Urlaubsentschädigung für Vertragsbedienstete

(1) DerEntfallen (Die) Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubs endet (Urlaubsentschädigung).

(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe, der dem (der) Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wäre, wenn er (sie) diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Der Berechnung der Urlaubsentschädigung ist jeweils jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das am 31. Dezember eines jeden maßgeblichen Kalenderjahres bzw. zum Zeitpunkt des Ausscheidens des (der) Vertragsbediensteten aus dem Gemeindedienst bestanden hat.

(3) Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubs während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß den §§ 15h und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach denAnm: §§ 8 LGBl. Nr. 13/2006und 8a Väter-Karenzgesetz durch)

1.

Entlassung ohne Verschulden des (der) Vertragsbediensteten oder

2.

begründeten vorzeitigen Austritt des (der) Vertragsbediensteten oder

3.

Kündigung durch den Dienstgeber oder

4.

einvernehmliche Auflösung,

so ist abweichend vom Abs. 2 der Berechnung der Urlaubsentschädigung jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Urlaubsjahr, in dem der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, für den (die) Vertragsbedienstete(n) überwiegend maßgebend war.

(4) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn

1.

der (die) Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur selben Gemeinde übernommen wird oder

2.

der (die) Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 26 Abs. 5) oder

3.

den (die) Vertragsbedienstete(n) ein Verschulden an der Entlassung (§ 26 Abs. 2) trifft oder

4.

das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahrs durch einvernehmliche Auflösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des (der) Vertragsbediensteten endet.

(5) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht ferner nicht, wenn das Dienstverhältnis noch nicht ein Jahr gedauert hat.

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