§ 46 Vbg. GL

Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.11.1984 bis 31.12.9999

(1) Die Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.

(2) Die in der Sitzung anwesenden Abgeordneten dürfen sich, von Angelegenheiten in eigener Sache abgesehen, der Stimme nicht enthalten. Wenn Abgeordnete sich der Stimme enthalten wollen, so müssen sie sich vor der Stimmabgabe zur Geschäftsordnung zum Wort melden.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984

Stand vor dem 05.11.1984

In Kraft vom 01.05.1973 bis 05.11.1984

(1) Die Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.

(2) Die in der Sitzung anwesenden Abgeordneten dürfen sich, von Angelegenheiten in eigener Sache abgesehen, der Stimme nicht enthalten. Wenn Abgeordnete sich der Stimme enthalten wollen, so müssen sie sich vor der Stimmabgabe zur Geschäftsordnung zum Wort melden.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984

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