§ 9 K-SBBG

Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz - K-SBBG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.06.2020 bis 31.12.9999
§ 9

Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin

und zum Diplom-Sozialbetreuer

(1) Die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer erfolgt entweder durch die Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer Schule, deren Lehrplan der Verordnung nach Abs. 6 entspricht, oder durch Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen Ausbildungsangeboten. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1800 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Heimhilfe-Ausbildung und Fach-Sozialbetreuer-Ausbildung), die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen ist, und ein Praktikum im Umfang von 1800 Stunden, davon mindestens 40 Stunden in einer Behindertenbetreuungseinrichtung oder einem Pflegeheim.

(2) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt:

a)

Persönlichkeitsbildung: 340 Unterrichtseinheiten (Schwerpunkt Behindertenbegleitung: 460 Unterrichtseinheiten);

aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung;

b)

Sozialbetreuung allgemein: 200 Unterrichtseinheiten;

dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen;

c)

Humanwissenschaftliche Grundbildung: 200 Unterrichtseinheiten;

aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung;

d)

Politische Bildung und Recht: 80 Unterrichtseinheiten (Schwerpunkt Behindertenbegleitung: 120 Unterrichtseinheiten);

aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung;

e)

Medizin und Pflege: 480 Unterrichtseinheiten (Schwerpunkt Behindertenbegleitung: 120 Unterrichtseinheiten);

dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen;

f)

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung:

20 Unterrichtseinheiten;

dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen;

g)

Haushalt, Ernährung, Diät: 80 Unterrichtseinheiten;

dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen;

h)

Management und Organisation: 80 Unterrichtseinheiten.

(3) Als spezifisches Modul wird für den Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit, Familienarbeit oder Behindertenarbeit das Modul "Sozialbetreuung" A, F oder BA im Ausmaß von 320 Unterrichtseinheiten und für den Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung das Modul "Sozialbetreuung" BB im Ausmaß von 520 Unterrichtseinheiten festgelegt.

(4) Die Ausbildung zum PflegehelferPflegeassistenten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bildet einen integrierten Bestandteil der Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer A, F und BA.

(5) Für den Abschluss der Ausbildung sind weiters die erfolgreiche Ablegung einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau an einer Schule erforderlich.

(6) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse dieser Bestimmung und der Aufgaben nach § 8 die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer mittels Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über den Inhalt, den Aufbau und die Prüfungen der Ausbildung sowie die erforderlichen Lehrkräfte zu enthalten. Betreffend die praktische Ausbildung hat die Verordnung darüber hinaus festzulegen, in welchen Fachbereichen diese erfolgt und, sofern neben dem Praktikum ein Beruf ausgeübt wird, in dem Tätigkeiten ausgeübt werden, die auch Gegenstand des Praktikums sind, in welchem Ausmaß das Praktikum außerhalb der Stätte der Berufsausübung zu absolvieren ist.

Stand vor dem 08.06.2020

In Kraft vom 06.09.2007 bis 08.06.2020
§ 9

Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin

und zum Diplom-Sozialbetreuer

(1) Die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer erfolgt entweder durch die Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer Schule, deren Lehrplan der Verordnung nach Abs. 6 entspricht, oder durch Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen Ausbildungsangeboten. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1800 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Heimhilfe-Ausbildung und Fach-Sozialbetreuer-Ausbildung), die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen ist, und ein Praktikum im Umfang von 1800 Stunden, davon mindestens 40 Stunden in einer Behindertenbetreuungseinrichtung oder einem Pflegeheim.

(2) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt:

a)

Persönlichkeitsbildung: 340 Unterrichtseinheiten (Schwerpunkt Behindertenbegleitung: 460 Unterrichtseinheiten);

aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung;

b)

Sozialbetreuung allgemein: 200 Unterrichtseinheiten;

dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen;

c)

Humanwissenschaftliche Grundbildung: 200 Unterrichtseinheiten;

aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung;

d)

Politische Bildung und Recht: 80 Unterrichtseinheiten (Schwerpunkt Behindertenbegleitung: 120 Unterrichtseinheiten);

aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung;

e)

Medizin und Pflege: 480 Unterrichtseinheiten (Schwerpunkt Behindertenbegleitung: 120 Unterrichtseinheiten);

dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen;

f)

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung:

20 Unterrichtseinheiten;

dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen;

g)

Haushalt, Ernährung, Diät: 80 Unterrichtseinheiten;

dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen;

h)

Management und Organisation: 80 Unterrichtseinheiten.

(3) Als spezifisches Modul wird für den Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit, Familienarbeit oder Behindertenarbeit das Modul "Sozialbetreuung" A, F oder BA im Ausmaß von 320 Unterrichtseinheiten und für den Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung das Modul "Sozialbetreuung" BB im Ausmaß von 520 Unterrichtseinheiten festgelegt.

(4) Die Ausbildung zum PflegehelferPflegeassistenten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bildet einen integrierten Bestandteil der Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer A, F und BA.

(5) Für den Abschluss der Ausbildung sind weiters die erfolgreiche Ablegung einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau an einer Schule erforderlich.

(6) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse dieser Bestimmung und der Aufgaben nach § 8 die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer mittels Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über den Inhalt, den Aufbau und die Prüfungen der Ausbildung sowie die erforderlichen Lehrkräfte zu enthalten. Betreffend die praktische Ausbildung hat die Verordnung darüber hinaus festzulegen, in welchen Fachbereichen diese erfolgt und, sofern neben dem Praktikum ein Beruf ausgeübt wird, in dem Tätigkeiten ausgeübt werden, die auch Gegenstand des Praktikums sind, in welchem Ausmaß das Praktikum außerhalb der Stätte der Berufsausübung zu absolvieren ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten