§ 1 Vbg. KASLVLW (weggefallen)

Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen dem Land Vorarlberg und dem Land Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2026 bis 31.12.9999
Das Land Vorarlberg ist auf Grund des Beitrittes des Landes Wien zur Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg vom 13./14./17§ 1 Vbg. Dezember 1973 über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe verpflichtet, dem Land Wien die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe dieser Vereinbarung (Anlage zur Verordnung der Vorarlberger Landesregierung LGBl.NrKASLVLW seit 01.01.2026 weggefallen. 47/1973*) zu ersetzen.

*) abgedruckt unter „Verordnung der Landesregierung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen dem Land Vorarlberg und den Sozialhilfeträgern der Länder Oberösterreich und Tirol"

Stand vor dem 01.01.2026

In Kraft vom 05.10.1974 bis 01.01.2026
Das Land Vorarlberg ist auf Grund des Beitrittes des Landes Wien zur Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg vom 13./14./17§ 1 Vbg. Dezember 1973 über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe verpflichtet, dem Land Wien die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe dieser Vereinbarung (Anlage zur Verordnung der Vorarlberger Landesregierung LGBl.NrKASLVLW seit 01.01.2026 weggefallen. 47/1973*) zu ersetzen.

*) abgedruckt unter „Verordnung der Landesregierung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen dem Land Vorarlberg und den Sozialhilfeträgern der Länder Oberösterreich und Tirol"

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