§ 1 Vbg. KASLVSS (weggefallen)

Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen dem Land Vorarlberg und den Sozialhilfeträgern Salzburgs

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2018 bis 31.12.9999
Das Land Vorarlberg ist auf Grund des Beitrittes des Landes Salzburg zur Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, Anlage zur Verordnung der Vorarlberger Landesregierung LGBl.Nr§ 1 Vbg. 47/1973*), verpflichtet, den Trägern der Sozialhilfe des Landes Salzburg die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe dieser Vereinbarung zu ersetzenKASLVSS seit 01.01.2018 weggefallen.

*) abgedruckt unter „Verordnung der Landesregierung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen dem Land Vorarlberg und den Sozialhilfeträgern der Länder Oberösterreich und Tirol"

Stand vor dem 01.01.2018

In Kraft vom 05.09.1975 bis 01.01.2018
Das Land Vorarlberg ist auf Grund des Beitrittes des Landes Salzburg zur Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, Anlage zur Verordnung der Vorarlberger Landesregierung LGBl.Nr§ 1 Vbg. 47/1973*), verpflichtet, den Trägern der Sozialhilfe des Landes Salzburg die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe dieser Vereinbarung zu ersetzenKASLVSS seit 01.01.2018 weggefallen.

*) abgedruckt unter „Verordnung der Landesregierung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen dem Land Vorarlberg und den Sozialhilfeträgern der Länder Oberösterreich und Tirol"

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