§ 1 K-S

Kärntner Schulbaufondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist es, Schulerhalter bei der Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen und Lehrwerkstätten) und Gemeinden bei der Bereitstellung und Sanierung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu unterstützen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.2009 bis 28.02.2023
1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist es, Schulerhalter bei der Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen und Lehrwerkstätten) und Gemeinden bei der Bereitstellung und Sanierung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu unterstützen.

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