§ 138 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2020 bis 31.12.9999
§ 138

Dienstzuteilung

(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der (die) Bedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle der Gemeinde zur Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Zuweisung mit Aufgaben dieser Dienststelle betraut wird.

(1a) Im Fall einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation sowie zur Beseitigung der Folgen einer solchen ist mit Zustimmung der bzw. des Bediensteten eine Zuteilung auch zu anderen Gebietskörperschaften, zu Organisationseinheiten sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts oder juristischer Personen privaten Rechts, die im 75 %-Eigentum der öffentlichen Hand im Sinn des § 2 Abs. 3 Z 1 und 2 des Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetzes stehen, möglich, die der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der kritischen Infrastruktur des Staates, des öffentlichen Gesundheits- oder Pflegewesens dienen. Die zuständigen Organe dieser Körperschaften sind für die Dauer der Dienstzuteilung den fachlichen und innerdienstlichen Vorgesetzten gleichgestellt. (Anm: LGBl. Nr. 35/2020)

(2) Zuständig für die Dienstzuteilung ist der Bürgermeister (die Bürgermeisterin). Sie ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig und darf ohne schriftliche Zustimmung des (der) Bediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

(3) Eine über Abs. 2 hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des (der) Bediensteten dann zulässig

1.

wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann, bis zur Dauer von einem Jahr, oder

2.

zum Zweck einer Ausbildung.

(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des (der) Bediensteten und auf sein (ihr) Dienstalter Bedacht zu nehmen, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine (ihre) persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.

Stand vor dem 24.04.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 24.04.2020
§ 138

Dienstzuteilung

(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der (die) Bedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle der Gemeinde zur Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Zuweisung mit Aufgaben dieser Dienststelle betraut wird.

(1a) Im Fall einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation sowie zur Beseitigung der Folgen einer solchen ist mit Zustimmung der bzw. des Bediensteten eine Zuteilung auch zu anderen Gebietskörperschaften, zu Organisationseinheiten sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts oder juristischer Personen privaten Rechts, die im 75 %-Eigentum der öffentlichen Hand im Sinn des § 2 Abs. 3 Z 1 und 2 des Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetzes stehen, möglich, die der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der kritischen Infrastruktur des Staates, des öffentlichen Gesundheits- oder Pflegewesens dienen. Die zuständigen Organe dieser Körperschaften sind für die Dauer der Dienstzuteilung den fachlichen und innerdienstlichen Vorgesetzten gleichgestellt. (Anm: LGBl. Nr. 35/2020)

(2) Zuständig für die Dienstzuteilung ist der Bürgermeister (die Bürgermeisterin). Sie ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig und darf ohne schriftliche Zustimmung des (der) Bediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

(3) Eine über Abs. 2 hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des (der) Bediensteten dann zulässig

1.

wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann, bis zur Dauer von einem Jahr, oder

2.

zum Zweck einer Ausbildung.

(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des (der) Bediensteten und auf sein (ihr) Dienstalter Bedacht zu nehmen, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine (ihre) persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.

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