§ 8 KanalG

Kanalisationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Auf Antrag des Anschlussnehmers kann die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid für den Anschluss eines Bauwerks oder einer befestigten Fläche an die Abwasserbeseitigungsanlage im Einzugsbereich das gegen jedermann wirkende Recht einräumen, einen fremden Anschlusskanal mitzubenützen und, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, den Anschlusskanal gegen den Willen des Grundeigentümers auf einem Nachbargrundstück zu errichten, zu benützen und zu erhalten.

(2) Die Einräumung dieser Rechte ist nur dann zulässig, wenn das zu entwässernde Bauwerk oder die zu entwässernde befestigte Fläche aufgrund der örtlichen Verhältnisse sonst nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Mehrkosten an den Sammelkanal angeschlossen werden könnte und der zu erreichende Vorteil den für den Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft verbundenen Nachteil offenbar wesentlich überwiegt. Bei der Einräumung dieser Rechte ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die belastete Liegenschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(3) FürDer Berechtigte hat neben der Entschädigung für die Enteignung gemäßdurch die Einräumung der Rechte nach Abs. 1 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,verursachten vermögensrechtlichen Nachteile die einschlägigen BestimmungenKosten für die allenfalls erforderliche Änderung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß. Die Kostenbestimmungenbestehenden Anschlusskanales zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Errichtung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes kommen nur hinsichtlichmitbenützten Anschlusskanales aufgewendeten Kosten zu ersetzen und zur Erhaltung und Wartung des gerichtlichen Entschädigungsverfahrens Anschlusskanales einen angemessenen Beitrag zu leisten.

(Abs. 54) zur Anwendung. Im Enteignungsbescheid ist auchKommt eine Einigung über die Entschädigung abzusprechenund die zu ersetzenden Kosten (Abs. 3) nicht zustande, so hat die Bezirkshauptmannschaft auch diese im Bescheid nach Abs. 1 festzusetzen.

(45) Für die Bewertung des Enteignungsgegenstandes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides maßgebend. Der an einer fremden Anschlussleitung Mitbenutzungsberechtigte hat neben der Entschädigung für die durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile die Kosten für die allenfalls erforderliche Änderung der bestehenden Anschlussleitung zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Errichtung der mitbenützten Anschlussleitung aufgewendeten Kosten zu ersetzen und für die Erhaltung und Wartung der Anschlussleitungen einen angemessenen Beitrag zu leisten. Die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes über die Entschädigung sind sinngemäß auch für diese Leistungen anzuwenden.

(5) Eine Berufung gegen die Entscheidung über die Entschädigung ist unzulässig; es kann aber binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht Feldkirch beantragt werden. Der Bescheid tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit der Anrufung des Gerichtes außer KraftBezirkshauptmannschaft maßgebend.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 12.09.2012 bis 31.12.2013

(1) Auf Antrag des Anschlussnehmers kann die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid für den Anschluss eines Bauwerks oder einer befestigten Fläche an die Abwasserbeseitigungsanlage im Einzugsbereich das gegen jedermann wirkende Recht einräumen, einen fremden Anschlusskanal mitzubenützen und, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, den Anschlusskanal gegen den Willen des Grundeigentümers auf einem Nachbargrundstück zu errichten, zu benützen und zu erhalten.

(2) Die Einräumung dieser Rechte ist nur dann zulässig, wenn das zu entwässernde Bauwerk oder die zu entwässernde befestigte Fläche aufgrund der örtlichen Verhältnisse sonst nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Mehrkosten an den Sammelkanal angeschlossen werden könnte und der zu erreichende Vorteil den für den Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft verbundenen Nachteil offenbar wesentlich überwiegt. Bei der Einräumung dieser Rechte ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die belastete Liegenschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(3) FürDer Berechtigte hat neben der Entschädigung für die Enteignung gemäßdurch die Einräumung der Rechte nach Abs. 1 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,verursachten vermögensrechtlichen Nachteile die einschlägigen BestimmungenKosten für die allenfalls erforderliche Änderung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß. Die Kostenbestimmungenbestehenden Anschlusskanales zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Errichtung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes kommen nur hinsichtlichmitbenützten Anschlusskanales aufgewendeten Kosten zu ersetzen und zur Erhaltung und Wartung des gerichtlichen Entschädigungsverfahrens Anschlusskanales einen angemessenen Beitrag zu leisten.

(Abs. 54) zur Anwendung. Im Enteignungsbescheid ist auchKommt eine Einigung über die Entschädigung abzusprechenund die zu ersetzenden Kosten (Abs. 3) nicht zustande, so hat die Bezirkshauptmannschaft auch diese im Bescheid nach Abs. 1 festzusetzen.

(45) Für die Bewertung des Enteignungsgegenstandes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides maßgebend. Der an einer fremden Anschlussleitung Mitbenutzungsberechtigte hat neben der Entschädigung für die durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile die Kosten für die allenfalls erforderliche Änderung der bestehenden Anschlussleitung zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Errichtung der mitbenützten Anschlussleitung aufgewendeten Kosten zu ersetzen und für die Erhaltung und Wartung der Anschlussleitungen einen angemessenen Beitrag zu leisten. Die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes über die Entschädigung sind sinngemäß auch für diese Leistungen anzuwenden.

(5) Eine Berufung gegen die Entscheidung über die Entschädigung ist unzulässig; es kann aber binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht Feldkirch beantragt werden. Der Bescheid tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit der Anrufung des Gerichtes außer KraftBezirkshauptmannschaft maßgebend.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten