§ 3 K-TZG 2008 (weggefallen)

Kärntner Tierzuchtgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2020 bis 31.12.9999
2. Abschnitt

Zuchtorganisationen, Leistungsprüfung

und Zuchtwertschätzung, Daten

§ 3

Anerkennungsvoraussetzungen

für Zuchtorganisationen

(1) Eine Zuchtorganisation ist auf Antrag mit Bescheid anzuerkennen, wenn

1.

ihr Sitz in Kärnten liegt;

2.

sie im Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 1 Spalte 1 genannten Tieren die Anforderungen der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt;

3.

ihre Regeln für die Eintragung in das Zuchtbuch bzw. das Zuchtregister in der Zuchtbuchordnung bzw. der Zuchtregisterordnung im Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tieren den Anforderungen der in Anlage 2 Spalte 2 und 3 bzw. Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union entsprechen;

4.

die Festlegungen für die Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung im Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren den Anforderungen der in Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union bzw. im Hinblick auf die Züchtung von Equiden dem Zuchtziel und den tierzuchtfachlichen Grundsätzen entsprechen;

5.

bei Züchtervereinigungen, die ein Zuchtbuch führen, keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe bestehen, die Anerkennung zu verweigern, weil durch die Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Zuchtprogramm einer für dieselbe Rasse anerkannten Züchtervereinigung gefährdet wird.

(2) Erfolgt die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, gilt ergänzend zu den Anerkennungsvoraussetzungen nach Abs. 1 Z 4 Folgendes:

1.

gelten dort für Zuchtorganisationen, die in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannt wurden, zwingende inhaltliche Regelungen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, müssen die Festlegungen auch auf diese Regelungen abgestimmt sein;

2.

gelten dort für die Zuständigkeit zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen Regelungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a, müssen diese eingehalten werden; bestehen dort keine solchen Regelungen, muss die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b gewährleistet sein. Erfolgt die Durchführung nicht durch die Zuchtorganisation selbst, muss eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Zuchtorganisation und der von dieser beauftragten Stelle bestehen.

(3) Die Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden erfolgt entweder als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation und setzt zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 voraus:

1.

für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation:

a)

die Zuchtorganisation hat in einem eigenen Dokument Grundsätze zu allen in Z 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/EWG genannten Punkten aufgestellt;

b)

ihr Zuchtprogramm entspricht den gemäß lit. a von ihr aufgestellten Grundsätzen;

c)

es ist noch keine Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung einer Rasse gleichen Namens führt, in Kärnten, in einem anderen Bundesland, Mitgliedstaat oder Vertragsstaat anerkannt worden;

d)

es bestehen keine offenkundigen zuchtfachlichen und zuchthistorischen Gründe, die Führung des Zuchtbuches über den Ursprung der Rasse mit dem beantragten Namen einer anderen Zuchtorganisation vorzubehalten;

2.

für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation:

a)

ihr Zuchtprogramm entspricht den Grundsätzen, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, gemäß Z 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/EWG aufgestellt worden sind;

b)

es bestehen keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe, die Anerkennung für den räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile desselben zu verweigern, weil die Equiden der Rasse, für deren Züchtung die Anerkennung beantragt wird, in ein Zuchtbuch einer bereits für den glei-chen räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile desselben anerkannten Zuchtorganisation eingetragen werden können.

(4) Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich innerhalb Kärntens oder auch des Gebietes anderer Bundesländer, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten. Die Anerkennung ist nur für einen räumlichen Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis§ 3 erfüllt sind, insbesondere die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter bzwK-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. Betriebe zu gewährleisten.

(5) Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche Tätigkeitsbereich mindestens das Gebiet des Landes Kärnten umfassen. Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss zumindest jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitglied- oder Vertragsstaaten hiezu vorsehen.

(6) Die Zuchtorganisation ist auf Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Rahmen ihres Zuchtprogrammes zu ermächtigen, soweit sie fachlich dazu geeignet ist

a)

für das Gebiet des Landes Kärnten,

b)

für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, wenn dort eine gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a auf nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen anwendbare, § 9 Abs. 3 vergleichbare Regelung besteht.

Stand vor dem 28.07.2020

In Kraft vom 01.02.2009 bis 28.07.2020
2. Abschnitt

Zuchtorganisationen, Leistungsprüfung

und Zuchtwertschätzung, Daten

§ 3

Anerkennungsvoraussetzungen

für Zuchtorganisationen

(1) Eine Zuchtorganisation ist auf Antrag mit Bescheid anzuerkennen, wenn

1.

ihr Sitz in Kärnten liegt;

2.

sie im Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 1 Spalte 1 genannten Tieren die Anforderungen der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt;

3.

ihre Regeln für die Eintragung in das Zuchtbuch bzw. das Zuchtregister in der Zuchtbuchordnung bzw. der Zuchtregisterordnung im Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tieren den Anforderungen der in Anlage 2 Spalte 2 und 3 bzw. Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union entsprechen;

4.

die Festlegungen für die Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung im Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren den Anforderungen der in Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union bzw. im Hinblick auf die Züchtung von Equiden dem Zuchtziel und den tierzuchtfachlichen Grundsätzen entsprechen;

5.

bei Züchtervereinigungen, die ein Zuchtbuch führen, keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe bestehen, die Anerkennung zu verweigern, weil durch die Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Zuchtprogramm einer für dieselbe Rasse anerkannten Züchtervereinigung gefährdet wird.

(2) Erfolgt die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, gilt ergänzend zu den Anerkennungsvoraussetzungen nach Abs. 1 Z 4 Folgendes:

1.

gelten dort für Zuchtorganisationen, die in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannt wurden, zwingende inhaltliche Regelungen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, müssen die Festlegungen auch auf diese Regelungen abgestimmt sein;

2.

gelten dort für die Zuständigkeit zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen Regelungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a, müssen diese eingehalten werden; bestehen dort keine solchen Regelungen, muss die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b gewährleistet sein. Erfolgt die Durchführung nicht durch die Zuchtorganisation selbst, muss eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Zuchtorganisation und der von dieser beauftragten Stelle bestehen.

(3) Die Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden erfolgt entweder als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation und setzt zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 voraus:

1.

für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation:

a)

die Zuchtorganisation hat in einem eigenen Dokument Grundsätze zu allen in Z 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/EWG genannten Punkten aufgestellt;

b)

ihr Zuchtprogramm entspricht den gemäß lit. a von ihr aufgestellten Grundsätzen;

c)

es ist noch keine Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung einer Rasse gleichen Namens führt, in Kärnten, in einem anderen Bundesland, Mitgliedstaat oder Vertragsstaat anerkannt worden;

d)

es bestehen keine offenkundigen zuchtfachlichen und zuchthistorischen Gründe, die Führung des Zuchtbuches über den Ursprung der Rasse mit dem beantragten Namen einer anderen Zuchtorganisation vorzubehalten;

2.

für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation:

a)

ihr Zuchtprogramm entspricht den Grundsätzen, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, gemäß Z 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/EWG aufgestellt worden sind;

b)

es bestehen keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe, die Anerkennung für den räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile desselben zu verweigern, weil die Equiden der Rasse, für deren Züchtung die Anerkennung beantragt wird, in ein Zuchtbuch einer bereits für den glei-chen räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile desselben anerkannten Zuchtorganisation eingetragen werden können.

(4) Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich innerhalb Kärntens oder auch des Gebietes anderer Bundesländer, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten. Die Anerkennung ist nur für einen räumlichen Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis§ 3 erfüllt sind, insbesondere die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter bzwK-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. Betriebe zu gewährleisten.

(5) Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche Tätigkeitsbereich mindestens das Gebiet des Landes Kärnten umfassen. Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss zumindest jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitglied- oder Vertragsstaaten hiezu vorsehen.

(6) Die Zuchtorganisation ist auf Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Rahmen ihres Zuchtprogrammes zu ermächtigen, soweit sie fachlich dazu geeignet ist

a)

für das Gebiet des Landes Kärnten,

b)

für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, wenn dort eine gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a auf nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen anwendbare, § 9 Abs. 3 vergleichbare Regelung besteht.

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