§ 5 K-TZG 2008 (weggefallen)

Kärntner Tierzuchtgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2020 bis 31.12.9999
§ 5

Änderungen

(1) Änderungen von Sachverhalten, auf die sich die Anerkennung nach § 4 Abs. 6 bezieht, bedürfen einer ergänzenden Anerkennung nach §§ 3 und 4§ 5 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. Die Behörde hat dazu erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einzuholen, sofern ein solcher iSd. § 23 eingerichtet ist.

(2) Sonstige Änderungen von Sachverhalten, zu denen die Antragsunterlagen nach § 4 Abs. 1 Angaben enthalten müssen, sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Stand vor dem 28.07.2020

In Kraft vom 01.02.2009 bis 28.07.2020
§ 5

Änderungen

(1) Änderungen von Sachverhalten, auf die sich die Anerkennung nach § 4 Abs. 6 bezieht, bedürfen einer ergänzenden Anerkennung nach §§ 3 und 4§ 5 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. Die Behörde hat dazu erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einzuholen, sofern ein solcher iSd. § 23 eingerichtet ist.

(2) Sonstige Änderungen von Sachverhalten, zu denen die Antragsunterlagen nach § 4 Abs. 1 Angaben enthalten müssen, sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

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