§ 6 K-TZG 2008 (weggefallen)

Kärntner Tierzuchtgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2020 bis 31.12.9999
§ 6

Widerruf der Anerkennung und der

Ermächtigung zur Durchführung der

Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

(1) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation

1.

eine der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 3 Z 1 lit. a und b und Z 2 lit. a, Abs. 4 oder Abs. 5 nicht mehr auf Dauer erfüllt oder

2.

wiederholt ihre Pflichten nach § 8 verletzt.

(2) Werden die Widerrufsgründe nach Abs§ 6 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. 1 nur für einen Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereiches verwirklicht, ist die Anerkennung nur für diesen zu widerrufen; bei Züchtervereinigungen ist § 3 Abs. 5 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.

(3) Wird die Anerkennung für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise widerrufen, sind die dort zuständigen Tierzuchtbehörden davon zu verständigen.

(4) Die Ermächtigung der Zuchtorganisation zur Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung gemäß § 3 Abs. 6 ist für das Gebiet des Landes Kärnten oder für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation dort zu deren Durchführung nicht mehr auf Dauer fachlich geeignet ist.

Stand vor dem 28.07.2020

In Kraft vom 01.02.2009 bis 28.07.2020
§ 6

Widerruf der Anerkennung und der

Ermächtigung zur Durchführung der

Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

(1) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation

1.

eine der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 3 Z 1 lit. a und b und Z 2 lit. a, Abs. 4 oder Abs. 5 nicht mehr auf Dauer erfüllt oder

2.

wiederholt ihre Pflichten nach § 8 verletzt.

(2) Werden die Widerrufsgründe nach Abs§ 6 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. 1 nur für einen Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereiches verwirklicht, ist die Anerkennung nur für diesen zu widerrufen; bei Züchtervereinigungen ist § 3 Abs. 5 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.

(3) Wird die Anerkennung für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise widerrufen, sind die dort zuständigen Tierzuchtbehörden davon zu verständigen.

(4) Die Ermächtigung der Zuchtorganisation zur Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung gemäß § 3 Abs. 6 ist für das Gebiet des Landes Kärnten oder für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation dort zu deren Durchführung nicht mehr auf Dauer fachlich geeignet ist.

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