§ 13 K-TZG 2008 (weggefallen)

Kärntner Tierzuchtgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2020 bis 31.12.9999
§ 13

Abgabe von Samen

(1) Samen darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen von Samen – in Kärnten nur abgegeben werden

1.

von Besamungsstationen und Samendepots, die nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind,

2.

wenn er von einem Zuchttier stammt, das im Falle der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tiere

a)

einer Leistungsprüfung und einer Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den Anforderungen der in Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union entspricht, oder

b)

zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation bestimmt ist,

3.

wenn er so gekennzeichnet ist, dass er der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann, und

4.

wenn er bei der Abgabe an Besamungsstationen oder Samendepots von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen oder deren Abschrift begleitet ist, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 bzw. Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, sofern der Abnehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

(2) Besamungsstationen iSd§ 13 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. Abs. 1 Z 1 mit Standort in Kärnten sind befugt für von ihnen gewonnenen Samen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.

Stand vor dem 28.07.2020

In Kraft vom 01.02.2009 bis 28.07.2020
§ 13

Abgabe von Samen

(1) Samen darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen von Samen – in Kärnten nur abgegeben werden

1.

von Besamungsstationen und Samendepots, die nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind,

2.

wenn er von einem Zuchttier stammt, das im Falle der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tiere

a)

einer Leistungsprüfung und einer Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den Anforderungen der in Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union entspricht, oder

b)

zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation bestimmt ist,

3.

wenn er so gekennzeichnet ist, dass er der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann, und

4.

wenn er bei der Abgabe an Besamungsstationen oder Samendepots von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen oder deren Abschrift begleitet ist, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 bzw. Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, sofern der Abnehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

(2) Besamungsstationen iSd§ 13 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. Abs. 1 Z 1 mit Standort in Kärnten sind befugt für von ihnen gewonnenen Samen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.

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