§ 16 K-TZG 2008 (weggefallen)

Kärntner Tierzuchtgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2020 bis 31.12.9999
§ 16

Abgabe von Eizellen und Embryonen

(1) Eizellen und Embryonen dürfen – unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen – in Kärnten nur abgegeben werden

1.

von Embryo-Entnahmeeinheiten, Besamungsstationen und Samendepots, die nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind,

2.

wenn sie von Zuchttieren stammen,

3.

wenn sie so gekennzeichnet sind, dass sie der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können,

4.

wenn sie von einer Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigung für Eizellen bzw. Embryonen oder deren Abschrift begleitet sind, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt.

(2) Embryo§ 16 K-Entnahmeeinheiten nach AbsTZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. 1 Z 1 mit Standort in Kärnten sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.

Stand vor dem 28.07.2020

In Kraft vom 01.02.2009 bis 28.07.2020
§ 16

Abgabe von Eizellen und Embryonen

(1) Eizellen und Embryonen dürfen – unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen – in Kärnten nur abgegeben werden

1.

von Embryo-Entnahmeeinheiten, Besamungsstationen und Samendepots, die nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind,

2.

wenn sie von Zuchttieren stammen,

3.

wenn sie so gekennzeichnet sind, dass sie der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können,

4.

wenn sie von einer Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigung für Eizellen bzw. Embryonen oder deren Abschrift begleitet sind, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt.

(2) Embryo§ 16 K-Entnahmeeinheiten nach AbsTZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. 1 Z 1 mit Standort in Kärnten sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.

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