§ 17 K-TZG 2008 (weggefallen)

Kärntner Tierzuchtgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2020 bis 31.12.9999
§ 17

Verwendung von Embryonen

(1) Embryonen dürfen in Kärnten nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen nach § 16 Abs. 1 entsprechen§ 17 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen.

(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte (Embryo-Überträger) durchführen.

(3) Der Embryo-Überträger hat dem Halter des Empfängertieres oder einer benannten Stelle über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszufolgen. Der Embryo-Überträger hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift des Embryo-Überträgers,

2.

Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres,

3.

Betrieb des Halters des Empfängertieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und

4.

Datum der Embryoübertragung.

Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen, vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an gerechnet, fünf Jahre aufbewahrt werden.

(4) Dem Halter des Empfängertieres ist nach durchgeführter Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos auszufolgen. Diese muss jeweils für die in Anlage 4 Spalte 1 bzw. Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllen.

Stand vor dem 28.07.2020

In Kraft vom 01.02.2009 bis 28.07.2020
§ 17

Verwendung von Embryonen

(1) Embryonen dürfen in Kärnten nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen nach § 16 Abs. 1 entsprechen§ 17 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen.

(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte (Embryo-Überträger) durchführen.

(3) Der Embryo-Überträger hat dem Halter des Empfängertieres oder einer benannten Stelle über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszufolgen. Der Embryo-Überträger hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift des Embryo-Überträgers,

2.

Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres,

3.

Betrieb des Halters des Empfängertieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und

4.

Datum der Embryoübertragung.

Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen, vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an gerechnet, fünf Jahre aufbewahrt werden.

(4) Dem Halter des Empfängertieres ist nach durchgeführter Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos auszufolgen. Diese muss jeweils für die in Anlage 4 Spalte 1 bzw. Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllen.

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