§ 23 KanalG

Kanalisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Kanalbenützungsgebühr ist vom Eigentümer des Bauwerkes oder der befestigten Fläche zu entrichten. Der § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(2) Ist das Bauwerk oder die befestigte Fläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so istkann die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter oder sonstigen Gebrauchsberechtigten) vorgeschrieben werden. Sie ist dem Inhaber vorzuschreiben, Fruchtnießer u. dgl.sofern dies der Eigentümer rechtzeitig verlangt und er die erforderlichen Daten (Namen und Adresse der Inhaber, Bezeichnung der überlassenen Teile des Bauwerks oder der befestigten Fläche) vorzuschreibenbekannt gibt. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012

Stand vor dem 11.09.2012

In Kraft vom 01.01.1977 bis 11.09.2012

(1) Die Kanalbenützungsgebühr ist vom Eigentümer des Bauwerkes oder der befestigten Fläche zu entrichten. Der § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(2) Ist das Bauwerk oder die befestigte Fläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so istkann die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter oder sonstigen Gebrauchsberechtigten) vorgeschrieben werden. Sie ist dem Inhaber vorzuschreiben, Fruchtnießer u. dgl.sofern dies der Eigentümer rechtzeitig verlangt und er die erforderlichen Daten (Namen und Adresse der Inhaber, Bezeichnung der überlassenen Teile des Bauwerks oder der befestigten Fläche) vorzuschreibenbekannt gibt. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012

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