§ 19 K-TZG 2008 (weggefallen)

Kärntner Tierzuchtgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2020 bis 31.12.9999
(1) Für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen von Personen mit einer Staatsangehörigkeit eines in Abs. 2 angeführten Staates als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach § 27 Abs. 1 Z 14 gilt das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz –§ 19 K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, in der jeweils geltenden Fassung. Das im Kärntner TierzuchtgesetzTZG 2008 und in der Kärntner Tierzuchtverordnung 2009 – K-TZVO 2009, LGBl. Nr. 16/2010, festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht Artseit 28.07.2020 weggefallen. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG (§ 30 Z 32).

(2) Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:

1.

EU-Mitgliedstaaten,

2.

EWR-Vertragsstaaten,

3.

Schweizerische Eidgenossenschaft,

4.

Drittstaaten, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

(3) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Kärnten erforderlich sind.

Stand vor dem 28.07.2020

In Kraft vom 22.11.2016 bis 28.07.2020
(1) Für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen von Personen mit einer Staatsangehörigkeit eines in Abs. 2 angeführten Staates als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach § 27 Abs. 1 Z 14 gilt das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz –§ 19 K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, in der jeweils geltenden Fassung. Das im Kärntner TierzuchtgesetzTZG 2008 und in der Kärntner Tierzuchtverordnung 2009 – K-TZVO 2009, LGBl. Nr. 16/2010, festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht Artseit 28.07.2020 weggefallen. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG (§ 30 Z 32).

(2) Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:

1.

EU-Mitgliedstaaten,

2.

EWR-Vertragsstaaten,

3.

Schweizerische Eidgenossenschaft,

4.

Drittstaaten, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

(3) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Kärnten erforderlich sind.

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