§ 22 K-TZG 2008 (weggefallen)

Kärntner Tierzuchtgesetz 2008

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2020 bis 31.12.9999
(1) Mit der Vollziehung der §§ 3 bis 10, § 21 Abs. 3 und Abs§ 22 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. 4 lit. b und f, § 22 Abs. 3 und 4 und §§ 24 bis 26 wird – sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist – die Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich beauftragt. Im Übrigen ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes – sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist – die Landesregierung.

(2) Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013.

(3) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen nach den Vorschriften anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten, denen ein grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich in Kärnten eingeräumt werden soll, obliegt der Landwirtschaftskammer. Sie hat dabei auf die Voraussetzungen für das Tätigwerden gemäß § 7 hinzuweisen.

(4) Die Unterstützung von Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Landwirtschaftskammer.

(5) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Stand vor dem 28.07.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.07.2020
(1) Mit der Vollziehung der §§ 3 bis 10, § 21 Abs. 3 und Abs§ 22 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. 4 lit. b und f, § 22 Abs. 3 und 4 und §§ 24 bis 26 wird – sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist – die Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich beauftragt. Im Übrigen ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes – sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist – die Landesregierung.

(2) Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013.

(3) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen nach den Vorschriften anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten, denen ein grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich in Kärnten eingeräumt werden soll, obliegt der Landwirtschaftskammer. Sie hat dabei auf die Voraussetzungen für das Tätigwerden gemäß § 7 hinzuweisen.

(4) Die Unterstützung von Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Landwirtschaftskammer.

(5) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten