§ 23 K-TZG 2008 (weggefallen)

Kärntner Tierzuchtgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2020 bis 31.12.9999
§ 23

Tierzuchtrat

Sofern durch eine Vereinbarung gemäß Art§ 23 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. 15a Abs. 2 B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet wird, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 15 Abs. 3 – zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls Gutachten des Tierzuchtrates einholen.

Stand vor dem 28.07.2020

In Kraft vom 01.02.2009 bis 28.07.2020
§ 23

Tierzuchtrat

Sofern durch eine Vereinbarung gemäß Art§ 23 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. 15a Abs. 2 B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet wird, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 15 Abs. 3 – zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls Gutachten des Tierzuchtrates einholen.

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