§ 31 KanalG (weggefallen)

Kanalisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.05.2017 bis 31.12.9999
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle Vorschriften, die Angelegenheiten betreffen, die in diesem Gesetz geregelt sind, außer Kraft, insbesondere

a)

das Gesetz über die Einführung der Schwemmkanalisation im Gebiet der Stadt Feldkirch, LGBl.Nr. 17/1951,

b)

der § 12 der Landesbauordnung, LGBl.Nr. 49/1962, in der Fassung LGBl.Nr. 39/1972,

c)

der § 20 Abs. 2 des Baugesetzes, LGBl.Nr. 39/1972, hinsichtlich der Worte „Beseitigung von Abwasser“ und die aufgrund dieser Bestimmung erlassenen näheren Vorschriften, soweit sie sich auf anschlusspflichtige Bauwerke oder befestigte Flächen beziehen.

§ 31 KanalG (weggefallen) seit 19.05.2017 weggefallen.

Stand vor dem 18.05.2017

In Kraft vom 01.01.1977 bis 18.05.2017
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle Vorschriften, die Angelegenheiten betreffen, die in diesem Gesetz geregelt sind, außer Kraft, insbesondere

a)

das Gesetz über die Einführung der Schwemmkanalisation im Gebiet der Stadt Feldkirch, LGBl.Nr. 17/1951,

b)

der § 12 der Landesbauordnung, LGBl.Nr. 49/1962, in der Fassung LGBl.Nr. 39/1972,

c)

der § 20 Abs. 2 des Baugesetzes, LGBl.Nr. 39/1972, hinsichtlich der Worte „Beseitigung von Abwasser“ und die aufgrund dieser Bestimmung erlassenen näheren Vorschriften, soweit sie sich auf anschlusspflichtige Bauwerke oder befestigte Flächen beziehen.

§ 31 KanalG (weggefallen) seit 19.05.2017 weggefallen.

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