§ 8 StWG

Starkstromwegegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
Der Bewilligungsinhaber hat den Beginn der Bauarbeiten spätestens zwei Wochen vorher den von den Baumaßnahmen betroffenen Gemeinden anzuzeigen. Die Anzeige ist von der Gemeinde durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Eine in der Bewilligung allenfalls auferlegte Verpflichtung zur Verständigung vom Beginn der Bauarbeiten wird dadurch nicht berührt.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 44/2013LGBl.Nr. 78/2017

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
Der Bewilligungsinhaber hat den Beginn der Bauarbeiten spätestens zwei Wochen vorher den von den Baumaßnahmen betroffenen Gemeinden anzuzeigen. Die Anzeige ist von der Gemeinde durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Eine in der Bewilligung allenfalls auferlegte Verpflichtung zur Verständigung vom Beginn der Bauarbeiten wird dadurch nicht berührt.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 44/2013LGBl.Nr. 78/2017

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