§ 15 StWG

Starkstromwegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Leitungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen auf jeden Erwerber der Leitungsanlage, für die sie eingeräumt worden sind, über.

(2) Die Leitungsrechte sind gegen jeden Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstückes und sonstige am Grundstück dinglich Berechtigte wirksam. Ein Wechsel eines Eigentümers oder sonstigen dinglich Berechtigten nach ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung steht der Wirksamkeit des Bescheidesder Entscheidung, mit demder ein Leitungsrecht eingeräumt wird, nicht entgegen.

(3) Leitungsrechte erlöschen gleichzeitig mit dem Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung der Leitungsanlage.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2013

(1) Die Leitungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen auf jeden Erwerber der Leitungsanlage, für die sie eingeräumt worden sind, über.

(2) Die Leitungsrechte sind gegen jeden Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstückes und sonstige am Grundstück dinglich Berechtigte wirksam. Ein Wechsel eines Eigentümers oder sonstigen dinglich Berechtigten nach ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung steht der Wirksamkeit des Bescheidesder Entscheidung, mit demder ein Leitungsrecht eingeräumt wird, nicht entgegen.

(3) Leitungsrechte erlöschen gleichzeitig mit dem Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung der Leitungsanlage.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

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