§ 169 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten Erfahrungszeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Erfahrungszeiten aus vorangegangenen Dienst- und Versorgungsverhältnissen, im gesamten Höchstausmaß der im Abs. 2 angeführten Zeiten von zehn Jahren, zuzüglich eines allfälligen Qualifikationsausgleichs, sowie die im Anschluss daran im Dienstverhältnis verbrachten Treuezeiten. Das Besoldungsdienstalter wird während aufrechtem Dienstverhältnis, in Zeiten einer Karenz nach dem (Oö.) MSchG bzw. (Oö.) VKG, Außerdienststellung oder Dienstfreistellung fortgeschrieben. Zeiten eines Karenzurlaubs werden dabei nach Maßgabe des § 170 berücksichtigt.

(2) Auf die Erfahrungszeiten des Besoldungsdienstalters sind folgende Zeiten in nachfolgender Reihenfolge und insgesamt maximal bis zu zehn Jahren anzurechnen:

1.

in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums sowie im Rahmen der europäischen Integration hinsichtlich der Freizügigkeit gleichgestellten Drittstaaten;

2.

in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;

3.

in denen die oder der Bedienstete auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 % hatte;

4.

der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 - WG 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 - ZDG bis zum maximalen Ausmaß von zwölf Monaten sowie

5.

der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit (Abs. 3) oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums.

(3) Eine Berufstätigkeit - über der Geringfügigkeitsgrenze - ist einschlägig im Sinn des Abs. 2 Z 5, wenn sie eine fachliche Erfahrung vermittelt, durch die

1.

eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder

2.

ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

Eine Berufstätigkeit, die im Rahmen eines Werkvertrags, freien Dienstverhältnisses, Lehr- oder Forschungsauftrags bzw. im Rahmen einer sonstigen Tätigkeit außerhalb eines dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt ist, ist nur dann einschlägig, wenn diese Tätigkeit im Hauptberuf ausgeübt wurde und ein bei einer hauptberuflichen, unselbstständigen Tätigkeit vergleichbarer Erfahrungsgewinn erreicht wurde. Zeiten einer Karenzierung oder die bloß teilweise Einschlägigkeit einer Tätigkeit, genauso wie niederwertigere Tätigkeiten sind nicht anzurechnen. Das Ausmaß der maximal anrechenbaren einschlägigen Berufserfahrung kann in der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung oder durch Einzelbewertung unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 185 mit einem niedrigeren Höchstausmaß festgelegt werden, wenn bei einer durchschnittlichen Betrachtung eine kürzere einschlägige Berufstätigkeit im obigen Sinn für die Verwendung ausreichend ist. In diesen Fällen kann dabei auch bestimmt werden, dass eine Tätigkeit schon dann als einschlägig gilt, wenn diese zumindest eine qualifiziertere oder routiniertere Verwendungsmöglichkeit erlaubt als bei Personen, die bislang keine derartigen Tätigkeiten verrichtet haben.

(4) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus können weitere Zeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dies erfordern, wobei die Kriterien des Abs. 3 sinngemäß gelten. Treffen Zeiten nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 zusammen und wird dabei die maximale Gesamtanrechnungsdauer überschritten, so ist die Reihenfolge der Anrechnung so vorzunehmen, dass Zeiten nach Z 4 zuerst zur Anrechnung gelangen, wenn dies insgesamt günstiger ist. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(5) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten

1.

die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Land abgetreten hat,

2.

in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind oder

3.

welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.

Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubs), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.

(6) Bedienstete haben alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 mitzuteilen. Die Dienstbehörde bzw. der Dienstgeber hat auf Grund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen.

(7) Teilen Bedienstete eine Vordienstzeit nicht innerhalb von sechs Monaten ab Dienstantritt mit, ist ein späterer Antrag oder ein späteres Ansuchen auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung bzw. Abgabe des Ansuchens zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar. Gleiches gilt, wenn die Einschlägigkeit der Berufserfahrung nicht von der bzw. dem Bediensteten nachgewiesen werden kann.

(7a) Die Feststellung nach Abs. 6 ist der (dem) Bediensteten unter Anschluss eines Hinweises auf nachfolgende Fristen nachweislich und schriftlich (etwa als Beilage zum Dienstvertrag) mitzuteilen. Nach erfolgter Hinweisung ist eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten von der (dem) Bediensteten

1.

bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Mitteilung über die Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten beim Dienstgeber schriftlich geltend zu machen und

2.

bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Geltendmachung nach Z 1 gerichtlich bzw. bei der Dienstbehörde geltend zu machen,

widrigenfalls diese Vordienstzeiten nicht zu berücksichtigen sind. Die Berichtigung einer unrichtigen Anrechnung durch den Dienstgeber ist nur bis zum Ablauf der Frist nach Z 1 zulässig und hat durch erneute Mitteilung und Hinweisung zu erfolgen. Offenkundige Schreib- und Rechenfehler sind stets berichtigbar. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(8) Bei Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bleibt das im unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband festgestellte Besoldungsdienstalter unberührt.

(9) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraums ist nicht zulässig.

(10) Festlegungen über den Qualifikationsausgleich sowie nach dieser Bestimmung im Rahmen der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(11) Das Besoldungsdienstalter ist bei Vertragsbediensteten im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen und soll möglichst gleichzeitig mit der Aufnahme des (der) Vertragsbediensteten festgestellt werden. Das Besoldungsdienstalter für den (die) Beamten (Beamtin) ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des (der) Beamten (Beamtin) vorgenommen werden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.07.2021

(1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten Erfahrungszeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Erfahrungszeiten aus vorangegangenen Dienst- und Versorgungsverhältnissen, im gesamten Höchstausmaß der im Abs. 2 angeführten Zeiten von zehn Jahren, zuzüglich eines allfälligen Qualifikationsausgleichs, sowie die im Anschluss daran im Dienstverhältnis verbrachten Treuezeiten. Das Besoldungsdienstalter wird während aufrechtem Dienstverhältnis, in Zeiten einer Karenz nach dem (Oö.) MSchG bzw. (Oö.) VKG, Außerdienststellung oder Dienstfreistellung fortgeschrieben. Zeiten eines Karenzurlaubs werden dabei nach Maßgabe des § 170 berücksichtigt.

(2) Auf die Erfahrungszeiten des Besoldungsdienstalters sind folgende Zeiten in nachfolgender Reihenfolge und insgesamt maximal bis zu zehn Jahren anzurechnen:

1.

in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums sowie im Rahmen der europäischen Integration hinsichtlich der Freizügigkeit gleichgestellten Drittstaaten;

2.

in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;

3.

in denen die oder der Bedienstete auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 % hatte;

4.

der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 - WG 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 - ZDG bis zum maximalen Ausmaß von zwölf Monaten sowie

5.

der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit (Abs. 3) oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums.

(3) Eine Berufstätigkeit - über der Geringfügigkeitsgrenze - ist einschlägig im Sinn des Abs. 2 Z 5, wenn sie eine fachliche Erfahrung vermittelt, durch die

1.

eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder

2.

ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

Eine Berufstätigkeit, die im Rahmen eines Werkvertrags, freien Dienstverhältnisses, Lehr- oder Forschungsauftrags bzw. im Rahmen einer sonstigen Tätigkeit außerhalb eines dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt ist, ist nur dann einschlägig, wenn diese Tätigkeit im Hauptberuf ausgeübt wurde und ein bei einer hauptberuflichen, unselbstständigen Tätigkeit vergleichbarer Erfahrungsgewinn erreicht wurde. Zeiten einer Karenzierung oder die bloß teilweise Einschlägigkeit einer Tätigkeit, genauso wie niederwertigere Tätigkeiten sind nicht anzurechnen. Das Ausmaß der maximal anrechenbaren einschlägigen Berufserfahrung kann in der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung oder durch Einzelbewertung unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 185 mit einem niedrigeren Höchstausmaß festgelegt werden, wenn bei einer durchschnittlichen Betrachtung eine kürzere einschlägige Berufstätigkeit im obigen Sinn für die Verwendung ausreichend ist. In diesen Fällen kann dabei auch bestimmt werden, dass eine Tätigkeit schon dann als einschlägig gilt, wenn diese zumindest eine qualifiziertere oder routiniertere Verwendungsmöglichkeit erlaubt als bei Personen, die bislang keine derartigen Tätigkeiten verrichtet haben.

(4) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus können weitere Zeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dies erfordern, wobei die Kriterien des Abs. 3 sinngemäß gelten. Treffen Zeiten nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 zusammen und wird dabei die maximale Gesamtanrechnungsdauer überschritten, so ist die Reihenfolge der Anrechnung so vorzunehmen, dass Zeiten nach Z 4 zuerst zur Anrechnung gelangen, wenn dies insgesamt günstiger ist. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(5) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten

1.

die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Land abgetreten hat,

2.

in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind oder

3.

welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.

Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubs), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.

(6) Bedienstete haben alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 mitzuteilen. Die Dienstbehörde bzw. der Dienstgeber hat auf Grund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen.

(7) Teilen Bedienstete eine Vordienstzeit nicht innerhalb von sechs Monaten ab Dienstantritt mit, ist ein späterer Antrag oder ein späteres Ansuchen auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung bzw. Abgabe des Ansuchens zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar. Gleiches gilt, wenn die Einschlägigkeit der Berufserfahrung nicht von der bzw. dem Bediensteten nachgewiesen werden kann.

(7a) Die Feststellung nach Abs. 6 ist der (dem) Bediensteten unter Anschluss eines Hinweises auf nachfolgende Fristen nachweislich und schriftlich (etwa als Beilage zum Dienstvertrag) mitzuteilen. Nach erfolgter Hinweisung ist eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten von der (dem) Bediensteten

1.

bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Mitteilung über die Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten beim Dienstgeber schriftlich geltend zu machen und

2.

bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Geltendmachung nach Z 1 gerichtlich bzw. bei der Dienstbehörde geltend zu machen,

widrigenfalls diese Vordienstzeiten nicht zu berücksichtigen sind. Die Berichtigung einer unrichtigen Anrechnung durch den Dienstgeber ist nur bis zum Ablauf der Frist nach Z 1 zulässig und hat durch erneute Mitteilung und Hinweisung zu erfolgen. Offenkundige Schreib- und Rechenfehler sind stets berichtigbar. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(8) Bei Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bleibt das im unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband festgestellte Besoldungsdienstalter unberührt.

(9) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraums ist nicht zulässig.

(10) Festlegungen über den Qualifikationsausgleich sowie nach dieser Bestimmung im Rahmen der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(11) Das Besoldungsdienstalter ist bei Vertragsbediensteten im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen und soll möglichst gleichzeitig mit der Aufnahme des (der) Vertragsbediensteten festgestellt werden. Das Besoldungsdienstalter für den (die) Beamten (Beamtin) ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des (der) Beamten (Beamtin) vorgenommen werden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

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