§ 20 K-BAKB

Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

5. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

§ 20

Strafbestimmungen

Soweit Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2000,–2.000 Euro zu bestrafen, wer

a)

eine Dienstleistung ohne Anzeige gemäßentgegen § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 ausübt;

b)

eine Dienstleistung vor dem in § 17 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ausübt;

c)

als Dienstleister eine dem § 17 Abs. 2 widersprechende Berufsbezeichnung führt;

d)

als Dienstleister einem Dienstleistungsempfänger die gemäß § 17 Abs. 3 und 4 vorgesehenen Informationen nicht mitteilt.erteilt;

e)

eine Berufsbezeichnung entgegen § 13 Abs. 1 und 2 führt oder die Informationspflicht gemäß § 13 Abs. 3 verletzt.

Stand vor dem 17.01.2016

In Kraft vom 01.03.2009 bis 17.01.2016

5. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

§ 20

Strafbestimmungen

Soweit Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2000,–2.000 Euro zu bestrafen, wer

a)

eine Dienstleistung ohne Anzeige gemäßentgegen § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 ausübt;

b)

eine Dienstleistung vor dem in § 17 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ausübt;

c)

als Dienstleister eine dem § 17 Abs. 2 widersprechende Berufsbezeichnung führt;

d)

als Dienstleister einem Dienstleistungsempfänger die gemäß § 17 Abs. 3 und 4 vorgesehenen Informationen nicht mitteilt.erteilt;

e)

eine Berufsbezeichnung entgegen § 13 Abs. 1 und 2 führt oder die Informationspflicht gemäß § 13 Abs. 3 verletzt.

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