§ 3a K-JSG (weggefallen)

Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.12.9999
(1) Zum Nachweis des Alters wird Kindern oder Jugendlichen auf Antrag eine Jugendkarte ausgestellt§ 3a K-JSG seit 31.03.2012 weggefallen. Die Jugendkarte ist dem Antragsteller beim Amt der Kärntner Landesregierung oder auf Verlangen bei der Wohnsitzgemeinde des Kindes oder Jugendlichen unter Nachweis eines amtlichen Lichtbildausweises auszuhändigen. Jugendliche ab Vollendung des 14. Lebensjahres haben den Antrag selbst zu stellen und die Karte ist diesen persönlich auszuhändigen.

(2) Die Jugendkarte hat jedenfalls den Vor- und Familiennamen oder Nachnamen, die Wohnadresse, das Geburtsdatum, den Geburtsort und ein aktuelles Lichtbild des Kindes oder des Jugendlichen sowie das Ausstellungsdatum und die Kartennummer zu enthalten. Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über Inhalt, Form und Gestaltung der Jugendkarte durch Verordnung zu erlassen.

(3) Dem Antrag auf Ausstellung der Jugendkarte sind die Geburtsurkunde, ein aktueller Meldezettel sowie ein aktuelles Lichtbild anzuschließen.

(4) Die Jugendkarte ist drei Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig.

(5) Änderungen der in Abs. 2 oder in der Verordnung genannten Daten sind unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.

Stand vor dem 31.03.2012

In Kraft vom 01.02.2011 bis 31.03.2012
(1) Zum Nachweis des Alters wird Kindern oder Jugendlichen auf Antrag eine Jugendkarte ausgestellt§ 3a K-JSG seit 31.03.2012 weggefallen. Die Jugendkarte ist dem Antragsteller beim Amt der Kärntner Landesregierung oder auf Verlangen bei der Wohnsitzgemeinde des Kindes oder Jugendlichen unter Nachweis eines amtlichen Lichtbildausweises auszuhändigen. Jugendliche ab Vollendung des 14. Lebensjahres haben den Antrag selbst zu stellen und die Karte ist diesen persönlich auszuhändigen.

(2) Die Jugendkarte hat jedenfalls den Vor- und Familiennamen oder Nachnamen, die Wohnadresse, das Geburtsdatum, den Geburtsort und ein aktuelles Lichtbild des Kindes oder des Jugendlichen sowie das Ausstellungsdatum und die Kartennummer zu enthalten. Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über Inhalt, Form und Gestaltung der Jugendkarte durch Verordnung zu erlassen.

(3) Dem Antrag auf Ausstellung der Jugendkarte sind die Geburtsurkunde, ein aktueller Meldezettel sowie ein aktuelles Lichtbild anzuschließen.

(4) Die Jugendkarte ist drei Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig.

(5) Änderungen der in Abs. 2 oder in der Verordnung genannten Daten sind unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.

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