§ 6 K-JSG Pflichten der Unternehmer

Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Unternehmer und Veranstalter sowie deren Beauftragte haben im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, daß die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet werden. Sie haben zu diesem Zwecke auf Kinder und Jugendliche in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken geschehen.

(2) Unternehmer und Veranstalter haben auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die VeranstaltungVeranstaltungen nach diesem Gesetz oder denaufgrund nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen oder Bescheideerlassener Rechtsakte gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welche Hinweise auf Beschränkungen in Betrieben oder bei Veranstaltungen zu erfolgen haben. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, wie die Unternehmer und Veranstalter diese Hinweise anbringen oder sonst in geeigneter Weise verlautbaren müssen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.03.1998 bis 31.12.2013

(1) Unternehmer und Veranstalter sowie deren Beauftragte haben im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, daß die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet werden. Sie haben zu diesem Zwecke auf Kinder und Jugendliche in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken geschehen.

(2) Unternehmer und Veranstalter haben auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die VeranstaltungVeranstaltungen nach diesem Gesetz oder denaufgrund nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen oder Bescheideerlassener Rechtsakte gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welche Hinweise auf Beschränkungen in Betrieben oder bei Veranstaltungen zu erfolgen haben. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, wie die Unternehmer und Veranstalter diese Hinweise anbringen oder sonst in geeigneter Weise verlautbaren müssen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten