§ 9 K-JSG

Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.02.2013 bis 31.12.9999
(1) Kindern, die nicht in Begleitung von Aufsichtspersonen sind, ist ohne triftigen Grund der Aufenthalt in Räumen, die dem Aufenthalt von Gästen im Rahmen des Gastgewerbes dienen, untersagt. Für Jugendliche gilt dieses Verbot in der Zeit von 24.00 Uhr bis 5.00 Uhr, in den Nächten vor Sonn- und gesetzlichen Feiertagen für Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr von 2.00 Uhr bis 5.00 Uhr. Kindern in Begleitung einer Aufsichtsperson ist der Aufenthalt bis längstens 24.00 Uhr gestattet.

(2) Als triftige Gründe im Sinne des Abs. 1 gelten beispielsweise der Aufenthalt zur Einnahme von Mahlzeiten oder zur Überbrückung von Wartezeiten, wenn die Billigung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

(3) Kinder und Jugendliche dürfen Nachtlokale, -bars, Branntweinschenken, Räumlichkeiten, die im Sinne des § 2 Abs. 4 des Kärntner Prostitutionsgesetzes als Bordelle oder bordellähnliche Einrichtungen gelten, oder sonstige Betriebsanlagen, von denen wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise oder wegen ihres vorwiegenden Besucherkreises eine nachteilige Beeinträchtigung der Kinder oder Jugendlichen im Sinne des § 1 lit. c ausgehen kann, nicht betreten. Gleiches gilt für Veranstaltungen, bei denen wegen der Darbietungen oder Schaustellungen anzunehmen ist, daß sie auf Kinder und Jugendliche eine verrohende Wirkung ausüben können oder sie in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung nachteilig beeinträchtigen könnten.

(4) Kindern ist das Betreten von Spielhallen für Spielapparate und deren Betätigung nur in Begleitung von Erwachsenen erlaubt. Kindern und Jugendlichen ist das Betreten von Räumen, in denen Geldspielapparate aufgestellt sind, nicht erlaubt.

Stand vor dem 12.02.2013

In Kraft vom 01.02.2011 bis 12.02.2013
(1) Kindern, die nicht in Begleitung von Aufsichtspersonen sind, ist ohne triftigen Grund der Aufenthalt in Räumen, die dem Aufenthalt von Gästen im Rahmen des Gastgewerbes dienen, untersagt. Für Jugendliche gilt dieses Verbot in der Zeit von 24.00 Uhr bis 5.00 Uhr, in den Nächten vor Sonn- und gesetzlichen Feiertagen für Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr von 2.00 Uhr bis 5.00 Uhr. Kindern in Begleitung einer Aufsichtsperson ist der Aufenthalt bis längstens 24.00 Uhr gestattet.

(2) Als triftige Gründe im Sinne des Abs. 1 gelten beispielsweise der Aufenthalt zur Einnahme von Mahlzeiten oder zur Überbrückung von Wartezeiten, wenn die Billigung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

(3) Kinder und Jugendliche dürfen Nachtlokale, -bars, Branntweinschenken, Räumlichkeiten, die im Sinne des § 2 Abs. 4 des Kärntner Prostitutionsgesetzes als Bordelle oder bordellähnliche Einrichtungen gelten, oder sonstige Betriebsanlagen, von denen wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise oder wegen ihres vorwiegenden Besucherkreises eine nachteilige Beeinträchtigung der Kinder oder Jugendlichen im Sinne des § 1 lit. c ausgehen kann, nicht betreten. Gleiches gilt für Veranstaltungen, bei denen wegen der Darbietungen oder Schaustellungen anzunehmen ist, daß sie auf Kinder und Jugendliche eine verrohende Wirkung ausüben können oder sie in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung nachteilig beeinträchtigen könnten.

(4) Kindern ist das Betreten von Spielhallen für Spielapparate und deren Betätigung nur in Begleitung von Erwachsenen erlaubt. Kindern und Jugendlichen ist das Betreten von Räumen, in denen Geldspielapparate aufgestellt sind, nicht erlaubt.

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