§ 14b K-JSG Bestellung und Angelobung

Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Aufsichtsorgane sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit schriftlichem Bescheid zu bestellen. Als Aufsichtsorgan darf nur bestellt werden, wer die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt und der Bestellung zugestimmt hat.

(2) Das Aufsichtsorgan hat vor der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.12.2013

(1) Aufsichtsorgane sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit schriftlichem Bescheid zu bestellen. Als Aufsichtsorgan darf nur bestellt werden, wer die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt und der Bestellung zugestimmt hat.

(2) Das Aufsichtsorgan hat vor der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

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