§ 14d K-JSG Dienstabzeichen und Dienstausweis

Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Nach der Angelobung sind dem Aufsichtsorgan das Dienstabzeichen und der Dienstausweis auszufolgen.

(2) Das Dienstabzeichen hat zumindest die Funktion als Aufsichtsorgan sowie die Ordnungsnummer ersichtlich zu machen.

(3) Der Dienstausweis hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

a)

die Bezeichnung als Dienstausweis nach diesem Gesetz und die Ordnungsnummer;

b)

den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorgans;

c)

die Geschäftszahl und das Datum des Bestellungsbescheidesder Bestellung;

d)

die ausstellende Behörde.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises festzulegen.

(5) Wird die Person von mehr als einer Bezirksverwaltungsbehörde zum Aufsichtsorgan bestellt, ist nur ein Dienstabzeichen auszufolgen.

(6) Das Aufsichtsorgan hat bei Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuweisen.

(7) Das Aufsichtsorgan hat der Bezirksverwaltungsbehörde jede Änderung seines Namens unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Dienstausweis zur Änderung vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstabzeichens oder des Dienstausweises unverzüglich zu melden.

(8) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Funktion als Aufsichtsorgan beendet ist. Das Dienstabzeichen verbleibt beim Aufsichtsorgan, wenn dieses durch mehrere Bezirksverwaltungsbehörden bestellt wurde und zumindest eine Bestellung aufrecht bleibt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.12.2013

(1) Nach der Angelobung sind dem Aufsichtsorgan das Dienstabzeichen und der Dienstausweis auszufolgen.

(2) Das Dienstabzeichen hat zumindest die Funktion als Aufsichtsorgan sowie die Ordnungsnummer ersichtlich zu machen.

(3) Der Dienstausweis hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

a)

die Bezeichnung als Dienstausweis nach diesem Gesetz und die Ordnungsnummer;

b)

den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorgans;

c)

die Geschäftszahl und das Datum des Bestellungsbescheidesder Bestellung;

d)

die ausstellende Behörde.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises festzulegen.

(5) Wird die Person von mehr als einer Bezirksverwaltungsbehörde zum Aufsichtsorgan bestellt, ist nur ein Dienstabzeichen auszufolgen.

(6) Das Aufsichtsorgan hat bei Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuweisen.

(7) Das Aufsichtsorgan hat der Bezirksverwaltungsbehörde jede Änderung seines Namens unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Dienstausweis zur Änderung vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstabzeichens oder des Dienstausweises unverzüglich zu melden.

(8) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Funktion als Aufsichtsorgan beendet ist. Das Dienstabzeichen verbleibt beim Aufsichtsorgan, wenn dieses durch mehrere Bezirksverwaltungsbehörden bestellt wurde und zumindest eine Bestellung aufrecht bleibt.

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