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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Personen, die von Aufsichtsorganen angehalten werden und zur Bekanntgabe ihrer Identität und ihres Alters aufgefordert werden, sind verpflichtet, dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an die Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.
(4) Aufsichtsorgane unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG.
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(2) Personen, die von Aufsichtsorganen angehalten werden und zur Bekanntgabe ihrer Identität und ihres Alters aufgefordert werden, sind verpflichtet, dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an die Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.
(4) Aufsichtsorgane unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG.