§ 15 K-JSG Betreten von Räumen und Grundstücken, Auskunftspflicht

Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Den Organen der Behörde sowie den Organen des öffentlichen SicherheitsdienstesWachkörpers Bundespolizei ist, soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich und Gefahr im Verzug ist, ungehinderter Zutritt zu allen Räumen von Gastgewerbe- und Beherbergungsbetrieben, Veranstaltungsräumen und sonstigen Lokalen sowie den dazugehörigen Grundstücken zu gewähren und über Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist für diese Organe zulässig.

(2) Eine Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 besteht nicht, soweit es sich um eine eigene Sache der Auskunftsperson handelt oder die Auskunftsperson von der Ablegung eines Zeugnisses nach § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52, befreit wäre.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.03.1998 bis 31.08.2012

(1) Den Organen der Behörde sowie den Organen des öffentlichen SicherheitsdienstesWachkörpers Bundespolizei ist, soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich und Gefahr im Verzug ist, ungehinderter Zutritt zu allen Räumen von Gastgewerbe- und Beherbergungsbetrieben, Veranstaltungsräumen und sonstigen Lokalen sowie den dazugehörigen Grundstücken zu gewähren und über Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist für diese Organe zulässig.

(2) Eine Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 besteht nicht, soweit es sich um eine eigene Sache der Auskunftsperson handelt oder die Auskunftsperson von der Ablegung eines Zeugnisses nach § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52, befreit wäre.

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