§ 25 FlVG. Pacht- und Mietverhältnisse

Flurverfassungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Bei Pachtverhältnissen hat die Behörde mangels einer bestehenden Vereinbarung auf Antrag des Pächters oder des Verpächters im Hinblick auf die am bisherigen Pachtgrundstück bestehenden Nutzungen mit Bescheid festzustellen, welche Abfindungsgrundstücke an die Stelle der bisherigen Pachtgrundstücke treten.

(2) Der Pächter kann innerhalb der Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheidesder Entscheidung das Pachtverhältnis kündigen. Das Pachtverhältnis endet in diesem Fall, wenn nichts anderes vereinbart wird, mit dem laufenden Pachtjahr, jedoch frühestens drei Monate nach Kündigung. Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Grunde der Kündigung steht weder dem Pächter noch dem Verpächter zu.

(3) Hinsichtlich der im § 1103 ABGB erwähnten Verträge gelten dieselben Bestimmungen.

(4) Hinsichtlich der Mietverhältnisse gelten dieselben Bestimmungen mit der Änderung, dass die Frist für die Einbringung der Kündigung nur einen Monat beträgt, anstelle des Pachtjahres der gemäß § 1115 ABGB für die stillschweigende Erneuerung des betreffenden Mietvertrages maßgebende Zeitraum tritt und dass als mindeste restliche Mietdauer ein Monat anzunehmen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 06.02.1979 bis 31.12.2013

(1) Bei Pachtverhältnissen hat die Behörde mangels einer bestehenden Vereinbarung auf Antrag des Pächters oder des Verpächters im Hinblick auf die am bisherigen Pachtgrundstück bestehenden Nutzungen mit Bescheid festzustellen, welche Abfindungsgrundstücke an die Stelle der bisherigen Pachtgrundstücke treten.

(2) Der Pächter kann innerhalb der Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheidesder Entscheidung das Pachtverhältnis kündigen. Das Pachtverhältnis endet in diesem Fall, wenn nichts anderes vereinbart wird, mit dem laufenden Pachtjahr, jedoch frühestens drei Monate nach Kündigung. Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Grunde der Kündigung steht weder dem Pächter noch dem Verpächter zu.

(3) Hinsichtlich der im § 1103 ABGB erwähnten Verträge gelten dieselben Bestimmungen.

(4) Hinsichtlich der Mietverhältnisse gelten dieselben Bestimmungen mit der Änderung, dass die Frist für die Einbringung der Kündigung nur einen Monat beträgt, anstelle des Pachtjahres der gemäß § 1115 ABGB für die stillschweigende Erneuerung des betreffenden Mietvertrages maßgebende Zeitraum tritt und dass als mindeste restliche Mietdauer ein Monat anzunehmen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten