§ 1 K-FWG (weggefallen)

Kärntner Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999

1. Abschnitt
Allgemeines

§

1 Aufgaben der Feuerwehren

§

2 Einteilung

§

3 Aufgaben der Gemeinde

2. Abschnitt
Freiwillige Feuerwehr

§

4 Bildung und Auflösung

§

5 Organisation der Freiwilligen Feuerwehr

§

6 Organe der Feuerwehr im Gemeindebereich

§

7 Stützpunktfeuerwehren

§

8 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

§

8a Feuerwehrjugendgruppen

3. Abschnitt
Berufsfeuerwehren

§

9 Bildung

§

10 Mitgliedschaft im Landesfeuerwehrverband

4. Abschnitt
Betriebsfeuerwehren, Brandschutzgruppe

§

11 Einrichtung

§

12 Leitung der Betriebsfeuerwehr

§

13 Hilfeleistung in der Gemeinde

§

14 Zusammenschluss von Betriebsfeuerwehren

5. Abschnitt
Kärntner Landesfeuerwehrverband

§

15 Einrichtung

§

16 Mitgliedschaft, Feuerwehrbuch

§

17 Organisation und Gliederung

§

18 Organe des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes

§

19 Aufgaben des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes und seiner Organe

§

19a Sitzungen

§

20 Beschlüsse

§

21 Stellvertreter

§

22 Satzung

§

23 Satzung für Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren

§

24 Ausbildung, Beförderung, Feuerwehrfunk

§

24a Katastrophenhilfszüge

§

25 Dienstkleidung

§

25a Mindestausrüstung von Freiwilligen Feuerwehren

§

25b Förderung von Ausrüstungsgegenständen

§

26 Voranschlag und Rechnungsabschluss, Kosten für den Aufwand

§

27 Tätigkeitsbericht

§

28 Aufsichtsbestimmungen

6. Abschnitt
Wahlen

§

29 Wahlabschnitt

§

30 Wahlausschreibung, Durchführung der Wahlen

§

31 Funktionsperiode

§

32 Wahlen bei der Freiwilligen Feuerwehr

§

33 Wahl des Gemeindefeuerwehrkommandanten

§

34 Wahl des Abschnittsfeuerwehrkommandanten

§

35 Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten

§

36 Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten

§

37 Wahl der Rechnungsprüfer

§

38 Abberufung, Nachwahlen

§

39 Wahlordnung

7. Abschnitt
Landesfeuerwehrschule

§

40 Allgemeines

§

41 Führung der Landesfeuerwehrschule

§

41a Besuch der Landesfeuerwehrschule

§

41b Landesbedienstete

8. Abschnitt
Einsatzbereitschaft und Hilfeleistung

§

42 Verpflichtung zur Hilfeleistung

§

43 Leitung der Einsatzarbeiten

§

44 Feuerwehrübungen

§

45 Ausrüstung der Feuerwehren

§

46 Gerätehäuser

9. Abschnitt
Kostentragung

§

47 Kosten für die Hilfeleistung

§

47a Kosten für Sachverständige

§

48 Kosten für die Ausrüstung und die Gerätehäuser

§

49 Kostentragung bei Waldbränden

§

50 Verdienstentgang

§

51 Kostentragung für die Landesfeuerwehrschule

10. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§

52 Eigener Wirkungsbereich

§

52a Übertragener Wirkungsbereich des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes

§

53 Vollziehung

§

54 Strafbestimmungen

§

54a Verweisung

§

55 Übergangsbestimmungen

§

56 Inkrafttreten

Anlage

1 (zu § 15 Abs. 4)

1§ 1 K-FWG seit 31.03.2021 weggefallen. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Aufgaben der Feuerwehren

(1) Der Feuerwehr obliegt die Bekämpfung und Verhütung von Bränden und die Abwehr sonstiger Gefahren örtlicher oder überörtlicher Natur, die der Allgemeinheit, einzelnen Personen, Tieren oder Sachen drohen.

(2) Der Feuerwehr steht es frei, im Rahmen von Einsätzen technische und persönliche Leistungen zu erbringen, für die sie ihrer Einrichtung und Ausbildung nach besonders geeignet ist. Solche Leistungen sind Einsätze im Sinne des Abs. 1.

(2a) Die Feuerwehr ist berechtigt, auch außerhalb des Landes

a)

an Übungen und Leistungswettbewerben teilzunehmen,

b)

über Anforderung Katastrophenhilfsdienst zu leisten oder

c)

freiwillige Hilfe im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit der Gemeinden und Feuerwehren mit der Maßgabe zu leisten, dass der Brandschutz in der Gemeinde nicht gefährdet sein darf.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für

a)

die Verhütung von Waldbränden und

b)

die Kostentragung

aa)

im Rahmen der Katastrophenhilfe im Sinne des Kärntner Katastrophenhilfegesetzes und

bb)

für Leistungswettbewerbe im Sinne des Abs. 2a lit. a und freiwillige Hilfeleistungen im Sinne des Abs. 2a lit. c.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.03.2021

1. Abschnitt
Allgemeines

§

1 Aufgaben der Feuerwehren

§

2 Einteilung

§

3 Aufgaben der Gemeinde

2. Abschnitt
Freiwillige Feuerwehr

§

4 Bildung und Auflösung

§

5 Organisation der Freiwilligen Feuerwehr

§

6 Organe der Feuerwehr im Gemeindebereich

§

7 Stützpunktfeuerwehren

§

8 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

§

8a Feuerwehrjugendgruppen

3. Abschnitt
Berufsfeuerwehren

§

9 Bildung

§

10 Mitgliedschaft im Landesfeuerwehrverband

4. Abschnitt
Betriebsfeuerwehren, Brandschutzgruppe

§

11 Einrichtung

§

12 Leitung der Betriebsfeuerwehr

§

13 Hilfeleistung in der Gemeinde

§

14 Zusammenschluss von Betriebsfeuerwehren

5. Abschnitt
Kärntner Landesfeuerwehrverband

§

15 Einrichtung

§

16 Mitgliedschaft, Feuerwehrbuch

§

17 Organisation und Gliederung

§

18 Organe des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes

§

19 Aufgaben des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes und seiner Organe

§

19a Sitzungen

§

20 Beschlüsse

§

21 Stellvertreter

§

22 Satzung

§

23 Satzung für Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren

§

24 Ausbildung, Beförderung, Feuerwehrfunk

§

24a Katastrophenhilfszüge

§

25 Dienstkleidung

§

25a Mindestausrüstung von Freiwilligen Feuerwehren

§

25b Förderung von Ausrüstungsgegenständen

§

26 Voranschlag und Rechnungsabschluss, Kosten für den Aufwand

§

27 Tätigkeitsbericht

§

28 Aufsichtsbestimmungen

6. Abschnitt
Wahlen

§

29 Wahlabschnitt

§

30 Wahlausschreibung, Durchführung der Wahlen

§

31 Funktionsperiode

§

32 Wahlen bei der Freiwilligen Feuerwehr

§

33 Wahl des Gemeindefeuerwehrkommandanten

§

34 Wahl des Abschnittsfeuerwehrkommandanten

§

35 Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten

§

36 Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten

§

37 Wahl der Rechnungsprüfer

§

38 Abberufung, Nachwahlen

§

39 Wahlordnung

7. Abschnitt
Landesfeuerwehrschule

§

40 Allgemeines

§

41 Führung der Landesfeuerwehrschule

§

41a Besuch der Landesfeuerwehrschule

§

41b Landesbedienstete

8. Abschnitt
Einsatzbereitschaft und Hilfeleistung

§

42 Verpflichtung zur Hilfeleistung

§

43 Leitung der Einsatzarbeiten

§

44 Feuerwehrübungen

§

45 Ausrüstung der Feuerwehren

§

46 Gerätehäuser

9. Abschnitt
Kostentragung

§

47 Kosten für die Hilfeleistung

§

47a Kosten für Sachverständige

§

48 Kosten für die Ausrüstung und die Gerätehäuser

§

49 Kostentragung bei Waldbränden

§

50 Verdienstentgang

§

51 Kostentragung für die Landesfeuerwehrschule

10. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§

52 Eigener Wirkungsbereich

§

52a Übertragener Wirkungsbereich des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes

§

53 Vollziehung

§

54 Strafbestimmungen

§

54a Verweisung

§

55 Übergangsbestimmungen

§

56 Inkrafttreten

Anlage

1 (zu § 15 Abs. 4)

1§ 1 K-FWG seit 31.03.2021 weggefallen. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Aufgaben der Feuerwehren

(1) Der Feuerwehr obliegt die Bekämpfung und Verhütung von Bränden und die Abwehr sonstiger Gefahren örtlicher oder überörtlicher Natur, die der Allgemeinheit, einzelnen Personen, Tieren oder Sachen drohen.

(2) Der Feuerwehr steht es frei, im Rahmen von Einsätzen technische und persönliche Leistungen zu erbringen, für die sie ihrer Einrichtung und Ausbildung nach besonders geeignet ist. Solche Leistungen sind Einsätze im Sinne des Abs. 1.

(2a) Die Feuerwehr ist berechtigt, auch außerhalb des Landes

a)

an Übungen und Leistungswettbewerben teilzunehmen,

b)

über Anforderung Katastrophenhilfsdienst zu leisten oder

c)

freiwillige Hilfe im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit der Gemeinden und Feuerwehren mit der Maßgabe zu leisten, dass der Brandschutz in der Gemeinde nicht gefährdet sein darf.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für

a)

die Verhütung von Waldbränden und

b)

die Kostentragung

aa)

im Rahmen der Katastrophenhilfe im Sinne des Kärntner Katastrophenhilfegesetzes und

bb)

für Leistungswettbewerbe im Sinne des Abs. 2a lit. a und freiwillige Hilfeleistungen im Sinne des Abs. 2a lit. c.

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