§ 34 FlVG.

Flurverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Zur Veräußerung, Belastung und Teilung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken ist die Genehmigung der AgrarbehördeBehörde erforderlich. Ausgenommen sind die Veräußerung, die Belastung oder – unbeschadet des § 33 Abs. 7 – die Abtrennung einer Fläche, die als Baufläche gewidmet ist, nicht größer als 1.000 m² ist und auf der kein Wohn- und Wirtschaftsgebäude steht.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die angestrebte Veräußerung, Belastung oder Teilung der Wirtschaftsbetrieb der betroffenen Agrargemeinschaft gefährdet würde.

(3) Die selbständige Belastung der einzelnen, im Grundbuch als Miteigentumsanteile eingetragenen persönlichen (walzenden) Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken ist nicht zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 26.06.2002 bis 31.12.2013

(1) Zur Veräußerung, Belastung und Teilung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken ist die Genehmigung der AgrarbehördeBehörde erforderlich. Ausgenommen sind die Veräußerung, die Belastung oder – unbeschadet des § 33 Abs. 7 – die Abtrennung einer Fläche, die als Baufläche gewidmet ist, nicht größer als 1.000 m² ist und auf der kein Wohn- und Wirtschaftsgebäude steht.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die angestrebte Veräußerung, Belastung oder Teilung der Wirtschaftsbetrieb der betroffenen Agrargemeinschaft gefährdet würde.

(3) Die selbständige Belastung der einzelnen, im Grundbuch als Miteigentumsanteile eingetragenen persönlichen (walzenden) Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken ist nicht zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 44/2013

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