§ 4 K-FWG (weggefallen)

Kärntner Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
2§ 4 K-FWG seit 31.03.2021 weggefallen. Abschnitt

Freiwillige Feuerwehr

§ 4

Bildung und Auflösung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr wird nach Aufruf des Bürgermeisters (Abs.2) durch den freiwilligen Beitritt von geeigneten Gemeindemitgliedern gebildet. Gemeindemitglieder, bei denen Tatsachen vorliegen, die einen Ausschluß aus der Freiwilligen Feuerwehr erforderlich machen würden, sind zum Feuerwehrdienst nicht geeignet.

(2) Haben mindestens 20 geeignete Gemeindemitglieder ihre Bereitschaft erklärt, eine Freiwillige Feuerwehr zu bilden, der sie als Mitglied angehören wollen, so hat der Bürgermeister zu veranlassen, daß nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Ortsfeuerwehrkommandant und sein Stellvertreter (§ 32) gewählt werden; nach erfolgter Wahl hat er die Eintragung in das Feuerwehrbuch (§ 16 Abs 2) zu veranlassen.

(3) Gehören einer Freiwilligen Feuerwehr nicht mindestens 20 aktive Mitglieder an oder kommt die Freiwillige Feuerwehr den ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Sinne des § 1 Abs 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so hat der Gemeinderat die Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr (der Ortsfeuerwehr) mit Bescheid zu verfügen. Der Bürgermeister hat die Löschung der Eintragung im Feuerwehrbuch zu veranlassen.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.10.1990 bis 31.03.2021
2§ 4 K-FWG seit 31.03.2021 weggefallen. Abschnitt

Freiwillige Feuerwehr

§ 4

Bildung und Auflösung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr wird nach Aufruf des Bürgermeisters (Abs.2) durch den freiwilligen Beitritt von geeigneten Gemeindemitgliedern gebildet. Gemeindemitglieder, bei denen Tatsachen vorliegen, die einen Ausschluß aus der Freiwilligen Feuerwehr erforderlich machen würden, sind zum Feuerwehrdienst nicht geeignet.

(2) Haben mindestens 20 geeignete Gemeindemitglieder ihre Bereitschaft erklärt, eine Freiwillige Feuerwehr zu bilden, der sie als Mitglied angehören wollen, so hat der Bürgermeister zu veranlassen, daß nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Ortsfeuerwehrkommandant und sein Stellvertreter (§ 32) gewählt werden; nach erfolgter Wahl hat er die Eintragung in das Feuerwehrbuch (§ 16 Abs 2) zu veranlassen.

(3) Gehören einer Freiwilligen Feuerwehr nicht mindestens 20 aktive Mitglieder an oder kommt die Freiwillige Feuerwehr den ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Sinne des § 1 Abs 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so hat der Gemeinderat die Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr (der Ortsfeuerwehr) mit Bescheid zu verfügen. Der Bürgermeister hat die Löschung der Eintragung im Feuerwehrbuch zu veranlassen.

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